Mitsubishi Pickup L200

Ein Erfahrungsbericht mit einer Nordstar Wohnkabine

Chronik einer Odyssee

Im Juni 2003 kaufte ich bei einem Händler in Preetz einen Mitsubishi L200 mit einer Camping-Wohnkabine der Firma Nordstar (Typ 6L). Die Kombination aus Geländewagen und Wohnmobil war ein Traum. Ohne Wohnkabine hatte man einen vielseitig einsetzbaren Geländewagen und mit Wohnkabine war alles für einen völlig unabhängigen Urlaub dabei!

Im Februar 2004 kaufte ich beim Autohaus Büdelsdorf die neue Generation des Mitsubishi L200. Beim Kauf wurde mein neuer L200 gleich entsprechend der Nutzung als Trägerfahrzeug für die Nordstarkabine vorbereitet. Das Autohaus Büdelsdorf lastete den Wagen auf 3100 kg auf und montierte eine Luftfederung und eine Anhängerkupplung, deren Anhängelast aufgelastet wurde. Die Auflastungen wurden durch das Autohaus Büdelsdorf ohne entsprechende Einwände des Herstellers durchgeführt.

Im Oktober 2006 zeigten sich dann dramatische Verformungen an meinem Mitsubishi. Da das Fahrzeug keinen Unfall erlittet hatte, war ich verwundert und wollte der Sache auf den Grund gehen. Ein entsprechendes Schadengutachten bestätigte, dass der Schaden nicht durch einen Unfall entstanden war. Daher lehnte die Autoversicherung eine Reparatur auf Basis der Vollkaskoversicherung ab.

Im November 2006 forderte ich daraufhin das Autohaus Büdelsdorf zur Schadenbeseitigung auf. 

Nachdem ich dann im Internet recherchiert hatte, musste ich von einem grundsätzlichen Mangel des Mitsubishi L200 ausgehen. Im Gegensatz zu den Informationen, die ich beim Kauf vom Autohaus Büdelsdorf erhalten habe, hätte der Mitsubishi L200 nie als Doppelkabinenfahrzeug mit Passagieren und mit Wohnkabine benutzt werden dürfen. 

Gutachterfoto
Gutachterfoto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu diesem Fazit kam ein Sachverständigengutachten, welches ich im Dezember 2006 in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten wurde Ende Juli 2007 fertiggestellt. Es ergibt sich daraus, dass keine Veränderungen nach Erhalt des Fahrzeuges aus dem Autohaus Büdelsdorf durch mich vorgenommen worden sind. Die Vermessung des Fahrzeug hat sodann gezeigt, dass das Heck linksseitig um ca. 63 mm und rechtsseitig um ca. 58 mm abgesenkt ist. Wie sich aus den Fotografien ohne weiteres erkennen lässt, ist die Abknickung im Bereich direkt hinter der Fahrerkabine deutlich sichtbar. Besonders deutlich wird der abgeknickte Zustand mit aufgesetztem Wohnmobilaufsatz.

Da das Autohaus Büdelsdorf meiner Aufforderung zur Schadenregulierung nicht nachkam schaltete ich einen Anwalt ein, um nach der Fertigstellung des Gutachtens im September 2007 eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erreichen. Denn zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Fahrzeug in dem gelieferten Zustand für den beabsichtigten Zweck überhaupt nicht genutzt werden kann.

Die Antwort des gegnerischen Rechtsbeistandes Ende Oktober 2007 fiel negativ aus. Daraufhin erhob mein Anwalt beim Landgericht Kiel im Februar 2008 Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Landgericht Kiel wiederum folgte in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2008 der Argumentation der Anwaltschaft des Autohauses Büdelsdorf, indem es die Klage abwies mit der Begründung, jegliche Gewährleistungsansprüche, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben seien verjährt.

Mein Anwalt beantragte daraufhin am 14. Juli 2008 eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass hier ein typische Fall vorliegt, “[…] den der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat: Eine Vertragspartei mit überlegendem Wissen stellt organisatorisch nicht sicher, dass keine Überprüfung, ob der Vertragszweck mit dem von der Beklagten zu erbringenden Leistungen überhaupt erfüllt werden kann. Bei richtiger Organisation wäre eine solche Feststellung schon zu treffen gewesen, bevor der Vertrag geschlossen wird, spätestens aber bei Durchführung der Arbeiten, also vor Abnahme des Fahrzeugs. Da bei richtiger Organisation der Mangel ohne weiteres rechtzeitig hätte erkannt werden können, ist die Beklagte so zu stellen, als wäre der Mangel der Beklagten spätestens bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In gerade diesem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche in 10 Jahren. Die Gewährleistungsfrist ist mithin keineswegs abgelaufen.[…]”

Diese Wiederaufnahme lehnte das Landgericht unverständlicher Weise mit der Urteilsverkündung am 7. August 2008 ab. 

Mein Anwalt legte daraufhin am 11. September 2008 Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein. Die Berufungsbegründung dazu folgte am 3. November 2008

Meine Rechtschutzversicherung hat die Berufungsaussichten dem Anwalt folgend am 13. November 2008 positiv beurteilt, so dass auch die 2. Instanz durch die Versicherung abgedeckt ist. 

Die Berufungsverhandlung ist auf den 10. Februar 2009, um  12:30 im Saal 13 des Oberlandesgerichts in Schleswig, Gottdorferstr. 2  festgesetzt worden.

 

 

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