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	<title>Mitsubishi Pickup L200</title>
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	<description>Ein Erfahrungsbericht mit einer Nordstar Wohnkabine</description>
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		<title>Mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 09:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Während der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 wurden im wesentlichen die schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien nach der ersten mündlichen Verhandlung von 10.2. 2009 diskutiert. Dabei ist unstreitig geworden, dass der Beklagten die Wohnkabine des Klägers nicht bekannt war und dass die TÜV-Abnahme allein auf der Grundlage technischer Unterlagen über den PKW und die Wohnkabine erfolgte.
Das Gericht kommt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 wurden im wesentlichen die schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien nach der ersten <a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/korrespondenz/gerichtsverhandlung-olg-schleswig-holstein/">mündlichen Verhandlung</a> von 10.2. 2009 diskutiert. Dabei ist unstreitig geworden, dass der Beklagten die Wohnkabine des Klägers nicht bekannt war und dass die TÜV-Abnahme allein auf der Grundlage technischer Unterlagen über den PKW und die Wohnkabine erfolgte.</p>
<p>Das Gericht kommt in seiner schriftlichen Begründung vom 31. Juli 2009 zu dem Urteil, dass der PKW mangelhaft war, eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht in Betracht kam und die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind. Mithin ist das beklagte Autohaus mit der Rücknahme des Wagens in Verzug und zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen verpflichtet.</p>
<p>Der Mangel ist nach Ansicht des Gerichts allein schon deshalb vorhanden, da das <a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/gutachten/sachverstandigengutachten/">zulässige Gesamtgewicht bei bestimmungsgemäßer Nutzung überschritten</a> wird und das Fahrzeug damit nicht zulassungsfähig war. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bzw. Nachbesserung war entbehrlich, da sich der Mangel nicht beseitigen lässt. Die vereinbarte Auflastung war für die Erreichung des vertraglichen Zwecks ungeeignet.</p>
<p>Darüberhinaus sind die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt, da das Gericht hier den Fall einer arglistigen Täuschung gegeben sieht und damit unserer Auffassung folgt. (§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB: Für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Arglistiges Verschweigen des Mangels setzt im wesentlichen eine bewusste Kenntnis des Mangels voraus. Dies liegt hier nicht vor. Zur Anwendung kommt jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge für einen Werkunternehmer die Regelverjährung auch dann gilt, wenn er sich der möglichen Wahrnehmung des Mangels vorwerfbar entzieht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Werkunternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, die organisatorischen Voraussetzungen schaffen muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei der Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so soll er der Gewährleistungshaftung für die ungekürzte Zeit der Regelverjährung ausgesetzt sein, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller soll dann nämlich so stehen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werks bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 27.11.2008, Az. VII ZR 206/06, bei Juris Rn. 15; BGHZ 174, 32, 35; NJW 2005, 893, 893 f. für Pkw-Reparatur; NJW 1992, 1754, 1754 f.).</p>
<p>Das Gericht äußert sich weitergehend: &#8220;Bei ordnungsgemäßer Organisation hätte die Beklagte den Mangel des zu hohen Gewichts des Fahrzeugs erkennen müssen. Sie war gehalten, das tatsächliche Gewicht des umgebauten Fahrzeugs nachzuprüfen. Auf die Prüfung des TÜV Nord durfte sie sich jedenfalls unter den Umständen dieses Falles nicht verlassen.&#8221; Die Überschreitung des rechnerischen Gewichts ergibt sich schon aus den Umbauten die am Fahrzeug selbst durch das Autohaus vorgenommen wurden. Weiterhin war auch die Wohnkabine schwerer als das auf dem Papier angegebene Leergewicht. Nach allem ist davon auszugehen, dass der PKW hätte gewogen werden müssen, dass dann das zu hohe Gewicht offenbar geworden wäre und dass die Beklagte nicht auf die Vornahme dieser Prüfung beim TÜV Nord vertrauen konnte. Sowohl der Organisationsmangel als auch der Umstand, dass der Mangel des zu hohen Gewichts bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, stehen damit fest. Sind diese beiden Voraussetzungen erwiesen, greift die arglistgleiche Haftung wegen Organisationsverschuldens ein (BGH NJW 2005, 893, 894; NJW 1992, 1754, 1755).</p>
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		<title>23.06.09: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Jun 2009 11:35:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, weil der Senat aufgrund der seit der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2009 gewechselten Schriftsätze Anlass zur neuerlichen Erörterung der Sache sieht.
23. Juni 2009
9:30
Saal 13
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, weil der Senat aufgrund der seit der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2009 gewechselten Schriftsätze Anlass zur neuerlichen Erörterung der Sache sieht.</p>
<p>23. Juni 2009<br />
9:30<br />
Saal 13<br />
Gottorfstraße 2<br />
24837 Schleswig</p>
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		<title>Öffentlicher Druck?</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Jun 2009 11:27:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 19.03.2009 informierte der Anwalt des Autohändlers das Gericht, über diese Internetseiten und sieht dahinter die Absicht, Druck auf das beklagte Autohaus auszuüben. Darüber hinaus wird behauptet, dass ich bereits 2003 einen Artikel in der Zeitschrift &#8220;off-road&#8221; lanciert hätte, was natürlich nicht stimmt.
Und überdies wird auf ein Gespräch mit Herrn Büscher (Nordstar GmbH) verwiesen, bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 19.03.2009 informierte der Anwalt des Autohändlers das Gericht, über diese <a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de">Internetseiten</a> und sieht dahinter die Absicht, Druck auf das beklagte Autohaus auszuüben. Darüber hinaus wird behauptet, dass ich bereits 2003 einen Artikel in der Zeitschrift &#8220;off-road&#8221; lanciert hätte, was natürlich nicht stimmt.</p>
<p>Und überdies wird auf ein Gespräch mit Herrn Büscher (<a href="http://www.nordstar.de">Nordstar GmbH</a>) verwiesen, bei dem ich an einem &#8220;off-road-training&#8221; teilgenommen habe. Das Gespräch allerdings ist in diesem Zusammenhang inhaltlich völlig falsch wiedergegeben.</p>
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		<title>Antwort auf Vergleichsablehnung</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Jun 2009 11:06:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Versuche der Beklagten, sich von ihrer originären Verantwortung freizusprechen, sind selbst nach deren
eigenem Vortrag zum Scheitern verurteilt:

Das Vorgängerfahrzeug Mitsubishi L 200 hatte Probleme mit der Zuladung, wenn Wohnkabinen auf das Fahrzeug aufgesetzt wurden. Dies hatte der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung bereits bekundet, bemerkt. Dies wusste aber auch die Beklagte als Mitsubishi-Vertragshändler, nachdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Versuche der Beklagten, sich von ihrer originären Verantwortung freizusprechen, sind selbst nach deren<br />
eigenem Vortrag zum Scheitern verurteilt:</p>
<ol>
<li>Das Vorgängerfahrzeug Mitsubishi L 200 hatte Probleme mit der Zuladung, wenn Wohnkabinen auf das Fahrzeug aufgesetzt wurden. Dies hatte der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung bereits bekundet, bemerkt. Dies wusste aber auch die Beklagte als Mitsubishi-Vertragshändler, nachdem bereits, wie der Kläger am 06.03.2009 erfahren hat, im Jahre 1996 derartige Zuladungsprobleme im Zusammenhang mit dem  Aufsatz von Wohnkabinen (Campingaufsätzen) auf das Fahrzeug Mitsubishi L200 bekannt, geworden waren.<br />
Der Hersteller hat deshalb nach Erkennen dieses Problems die Kombination Wohnkabine und dieses Fahrzeug nicht empfohlen.<br />
Diese &#8220;Nichtempfehlung&#8221; war den Vertragshändlern selbstverständlich bekannt.Die Details der Problematik waren dem Kläger als technischem Laien nicht bekannt. Er hat aber bei dem Anbahnungsgespräch zum Verkauf danach gefragt, ob das Überladungsproblem immer noch bestehe oder wie es ggf. beseitigt werden könne. Er hat dabei, wie bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt, den Nutzungszweck des Fahrzeuges sehr genau dargestellt, insbesondere beschrieben, dass er mit 4 Erwachsenen und einem Hund mit aufgesetzter Wohnkabine und Anhängerkupplung, an die selbstverständlich ein Anhänger anzuhängen war, in Urlaub fahren wollte.</p>
<p>Der Kläger hat dabei hinreichend deutlich gemacht, dass er ohne eine befriedigende und sichere Lösung ein Ersatzfahrzeug für das beim Unfall beschädigte Erstfahrzeug bei der Beklagten nicht kaufen werde, sondern dann ein Fahrzeug eines anderen Herstellers suchen und erwerben werde.</p>
<p>Die Mitarbeiter der Beklagten haben daraufhin die Auflastung des Fahrzeuges genannt und (angeblich) geprüft. Sie haben die Auflastung als Problemlösung beschrieben und versichert, dass damit das Fahrzeug ohne weiteres für den beabsichtigten Zweck genutzt werden könne. Auf diese Zusicherung hat sich der Kläger verlassen. Der Kläger hat nicht etwa im Einzelnen sich von den Mitarbeitern der Beklagten vorrechnen lassen, wie diese zu diesem Ergebnis gekommen sind.</p>
<p>Noch einmal: Die Mitarbeiter der Beklagten haben dem Kläger ausdrücklich erklärt, dass mit der Auflastung alle Probleme betreffend eine mögliche Überladung bei der beabsichtigten Nutzung ausgeräumt seien. Es ist nicht etwa der Hinweis erfolgt, dass der Kläger das Fahrzeug auch nach der Auflastung nur eingeschränkt nutzen kann. Ein solcher Hinweis wäre aber in jedem Falle in aller Deutlichkeit geboten gewesen, da mit der Auflastung selbst ohne ausdrückliche Erklärung, alle Probleme gelöst seien, zwangsläufig bei jedem Käufer die Vorstellung erweckt wird, dass er dieses Fahrzeug nunmehr uneingeschränkt als 5-sitziges Fahrzeug mit Aufsatz einer Wohnkabine und Anhängen einer Anhängerkupplung nutzen kann. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger sofort von dem Erwerb dieses Fahrzeuges Abstand genommen.</p>
<p>Angesichts der Vorankündigung wussten die Mitarbeiter der Beklagten dies. Sie wussten mithin, dass diese Frage der Beseitigung der Probleme betreffend eine mögliche Überladung bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges für den Käufer kaufentscheidend war. Sie wussten mithin auch, dass das Unterlassen des Hinweises, dass nur eine eingeschränkte Nutzung möglich war, für den Käufer von entscheidender Bedeutung für den Abschluss des Kaufvertrages war. Der weitere, von der Beklagten nunmehr ins Spiel gebrachte Hinweis auf steuerliche Vorteile, hat überhaupt keine Rolle gespielt.</li>
<li>Ob die Arbeiten zur Erbringung der Auflastung durch das Unternehmen Scholz-Tuning durchgeführt, worden sind oder nicht, ist völlig unerheblich. Die Firma Scholz Tuning ist als Subunternehmer der Beklagten tätig geworden.  Auch die TÜV-Abnahme (Anlage B 6) ändert nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug bei bestimmungsgemäßer Benutzung mit 4 Erwachsenen, einem Hund, aufsitzender Wohnkabine und Anhängerkupplung zwangsläufig überladen wurde. Die TÜV-Bescheinigung erklärt lediglich, dass das Fahrzeug in aufgelastetem Zustand (aber ohne Wohnkabine und ohne Anhängerlast vorgestellt) den technischen Vorschriften entspricht. Der TÜV hat überhaupt nicht geprüft, ob dieses Fahrzeug bei bestimmungsgemäßer Beladung und Benutzung durch 4 Erwachsene und einem Hund überladen ist oder nicht.Diese hier in Rede stehende Frage ist vom TÜV nicht überarbeitet oder gar beantwortet worden. Entscheidend kommt es lediglich darauf an, dass das Fahrzeug nach dem Gutachten des Sachverständigen Metke von vornherein nicht uneingeschränkt genutzt werden konnte, obwohl die Art der Nutzung der Beklagten bekannt war. Ebenfalls war ihr bekannt, dass es Probleme bei der Zuladung gibt. Sie hätte dann entweder klipp und klar erklären müssen, dass das Fahrzeug so nicht genutzt werden kann, oder dass sie eine Aussage dazu nicht treffen könne. All dies ist unterblieben.Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Kabine gar nicht gekannt und ihr seien die Daten nicht bekannt gewesen, verschlimmert die Situation der Beklagten noch. Die Richtigkeit dieses Vorrtrags unterstellt, lässt sich ohne weiteres erkennen, dass die Mitarbeiter der Beklagten vollkommen ungerührt von den Fragen des Klägers &#8220;ins Blaue hinein&#8221; behauptet haben, dass die Zuladungsprobleme mit der Auflastung geklärt seien. Wie wollen die Mitarbeiter der Beklagten dies jemals auch nur ansatzweise überprüft haben, wenn sie nach eigenem Vortrag die Daten der Kabine gar nicht kennen. Die Angaben der Beklagten zur Zuladung bzw. zum Gesamtgewicht werden bestritten, soweit sie dem Gutachten Metke widersprechen.</li>
<li>Der Kläger nimmt mit beträchtlicher Empörung zur Kenntnis, dass die Beklagte nicht nur den Vorwurf arglistiger Täuschung zurückweist, sondern dem Kläger vorwirft, er habe arglistig täuschen wollen. Der Kläger hat keine falschen Tatsachen behauptet. Dass der Kläger zunächst eine anderweitige, vor allem schnellere und stressfreiere Regulierung seines Schadens versucht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hätte sich gerne auf diese Weise einen langdauernden Rechtsstreit erspart.</li>
<li>Es trifft zu, dass das Fahrzeug des Klägers einen leichten Auffahrunfall hatte. Eine Wertminderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit ganz und gar nicht eingetreten. Es &#8220;lässt sich aus der vorgelegten Rechnung erkennen, dass der Stoßfänger und der Unterfahrschutz erneuert werden mussten. Eine derartige Reparatur lässt sich durchführen, ohne dass in irgendeiner Weise das Fahrzeug im Übrigen in seiner Qualität beeinträchtigt wird. Ein solcher Unfallschaden ist zwar anzugeben, mindert aber nicht den Wert.Im Übrigen ist insoweit der Vortrag der Beklagten unsubstanziiert, da eine Minderung des Anspruches des Klägers nicht einmal beziffert wird.Im Übrigen werden die nicht ausdrücklich zugestandenen Erklärungen der Beklagten bestritten.</li>
</ol>
<p><a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/wp-content/uploads/2009/06/20090309_heimbeck_boysenerwiderung.pdf">Antwort auf Vergleichsablehnung</a> (PDF-Datei, 208 kB)</p>
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		<title>Ablehnung des Vergleichsangebots</title>
		<link>http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/korrespondenz/ablehnung-des-vergleichsangebots/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Jun 2009 10:42:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 26. Februar 2009, nur wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erreichte uns das Schreiben des gegnerischen Anwalts, in dem das Autohaus Büdelsdorf den vom Gericht angebotenen Vergleichsvorschlag ablehnte.
Dies wird unter anderem damit begründet, dass die von unserer Seite vorgebrachten Gespräche mit dem Autohaus in Bezug auf die Nutzungsabsichten nach Aussage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. Februar 2009, nur wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erreichte uns das Schreiben des gegnerischen Anwalts, in dem das Autohaus Büdelsdorf den vom Gericht angebotenen Vergleichsvorschlag ablehnte.</p>
<p>Dies wird unter anderem damit begründet, dass die von unserer Seite vorgebrachten Gespräche mit dem Autohaus in Bezug auf die Nutzungsabsichten nach Aussage des Autohauses so nicht stattgefunden haben. Indes wird behauptet, dass das Autohaus zu keiner Zeit Kenntnis von technischen Details der Wohnkabine bzw. Gewicht hatte, weil sich diese nie beim Autohaus befunden habe. Außerdem sei das Fahrzeug nicht überladen gewesen, sondern der Schaden müsse aufgrund der fahrerischen Belastung entstanden sein. Es wird daher argumentiert, dass kein Fall von arglistiger Täuschung vorliegen könne.</p>
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		<title>Bericht über die Gerichtsverhandlung am OLG Schleswig-Holstein</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2009 10:56:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die mündliche Verhandlung am 10.02.2009 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein begann mit der Feststellung, dass die Berufung tatsächlich zulässig ist, da das Urteil der 1. Instanz nicht weiter auf die neuere Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche in diesem Fall eingegangen ist. Die 1. Instanz hatte lediglich festgestellt, dass die üblichen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt seien. Weitergehende Argumentationen wurden zurückgewiesen.

Wie das OLG darlegte, ist die Rechtslage in diesem Fall aber keineswegs so klar. Im Laufe der Verhandlung wurde offensichtlich, dass das OLG selbst noch keine Einigung über den Fall erreicht hatte und auch bei einer eventuellen Urteilsverkündung immer noch Fragen offen bleiben würden, die durchaus für einen Gang vor den Bundesgerichtshof  ausreichen. Deshalb kam es am Ende der Verhandlung zum Angebot eines Vergleiches, der beide Seiten befriedigen sollte.

Wie das OLG im Verlaufe der Verhandlung erklärte, stellt sich die Frage ob der  klassische Fall von Arglist auch Organisationsmängel des Autohauses beinhaltet. Unstrittig ist, dass das Autohaus dem Kläger ein Neufahrzeug aushändigte, dass die Straßenzulassung nicht mehr aufwies (siehe Gutachten). Das Autohaus hätte vor Vertragsabschluss/Verkauf prüfen müssen, ob die dargelegten Wünsche von Herrn Sprenger mit dem angebotenen Fahrzeug erfüllbar sind, und ob die technischen Erlaubnisse tatsächlich gültig sind. Genau hier liegt der Organisationsmangel. Das Autohaus hat es versäumt  Regelungen zu finden, die diese Überprüfung/Kontrolle sicherstellen. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mündliche Verhandlung am 10.02.2009 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein begann mit der Feststellung, dass die Berufung tatsächlich zulässig ist, da das Urteil der 1. Instanz nicht weiter auf die neuere Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche in diesem Fall eingegangen ist. Die 1. Instanz hatte lediglich festgestellt, dass die üblichen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt seien. Weitergehende Argumentationen wurden zurückgewiesen.</p>
<p>Wie das OLG darlegte, ist die Rechtslage in diesem Fall aber keineswegs so klar. Im Laufe der Verhandlung wurde offensichtlich, dass das OLG selbst noch keine Einigung über den Fall erreicht hatte und auch bei einer eventuellen Urteilsverkündung immer noch Fragen offen bleiben würden, die durchaus für einen Gang vor den Bundesgerichtshof  ausreichen. Deshalb kam es am Ende der Verhandlung zum Angebot eines Vergleiches, der beide Seiten befriedigen sollte.</p>
<p>Wie das OLG im Verlaufe der Verhandlung erklärte, stellt sich die Frage ob der  klassische Fall von Arglist auch Organisationsmängel des Autohauses beinhaltet. Unstrittig ist, dass das Autohaus dem Kläger ein Neufahrzeug aushändigte, dass die Straßenzulassung nicht mehr aufwies (<a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/gutachten/sachverstandigengutachten/">siehe Gutachten</a>). Das Autohaus hätte vor Vertragsabschluss/Verkauf prüfen müssen, ob die dargelegten Wünsche von Herrn Sprenger mit dem angebotenen Fahrzeug erfüllbar sind, und ob die technischen Erlaubnisse tatsächlich gültig sind. Genau hier liegt der Organisationsmangel. Das Autohaus hat es versäumt  Regelungen zu finden, die diese Überprüfung/Kontrolle sicherstellen.</p>
<p>Für die Argumentation eines Organisationsmangel müssen laut Aussage des vorsitzenden Richters im wesentlichen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss die Massivität des Organisationsmangels nachgewiesen werden, und zum anderen muss sichergestellt sein, das der Fehler bei entsprechender Organisation entdeckbar gewesen wäre. Die Folge dieser Fehler ist in jedem Fall, dass bei der vorgesehenen Nutzung des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis erloschen ist.</p>
<p>Die Tatsache, das entsprechende Teilegutachten des TÜVs vorlagen, reicht für die Aufhebung des Organisationsmangels nicht aus. Der Senat des OLG ist dabei uneinig, ob die Vorstellung beim TÜV allein schon ausreicht, um die vorgebrachte Argumentation der Arglist zu widerlegen. Der Anwalt des Klägers, Herr Heimbeck, argumentierte während der Verhandlung, dass durch das Autohaus keine Überprüfung stattgefunden hat, ob das Fahrzeug bestimmungsgemäß einsetzbar ist. Dies hätte bereits bei Abschluss des Kaufvertrages geschehen müssen, danach ist die Frage nach der Rolle des TÜVs unerheblich. Derjenige, der das Fahrzeug umbaut und verkauft, trägt die Verantwortung für deren Zulässigkeit und für die Folgen.</p>
<p>Der Anwalt der Gegenpartei, Herr Boysen, hielt dagegen, dass es keine schriftliche Vereinbarung darüber im Kaufvertrag gibt, dass das Fahrzeug mit Wohnkabine, Dachzelt und 4-5 Personen benutzbar sei. Er sagte, dass die Verformung des Rahmens demnach auch nichts mit der erloschenen Betriebserlaubnis zu tun hätte, sondern auf unkontrollierbare Kräfte zurückzuführen sei, die während der Benutzung durch Herrn Sprenger auf das Fahrzeug gewirkt haben. Darüber hinaus sei aus Diskussionsforen im Internet bereits bekannt, dass der Leiterrahmen dieses Fahrzeugs bei entsprechender ungleicher Lastenverteilung einen Schwachpunkt darstellt und zur Verformung neige. Dies könne nicht das Problem des Autohändlers sein. Diese Lastverantwortung trage ja schließlich der Fahrer und nicht das Autohaus.</p>
<p>Diesen Ausführen hielt das OLG entgegen, dass die Betriebserlaubnis 5 Fahrgäste zulässt, daraus müsse schließlich folgen, dass man das Fahrzeug auch mit 5 Personen nutzen kann. Der Anwalt der Gegenpartei, Herr Boysen, entgegnete daraufhin wieder, dass im Kaufvertrag keine Angaben zur Nutzung mit 5 Personen UND Wohnkabine vorhanden seien. Dem widersprachen der Kläger und das Gericht einhellig, da hier in die Betriebserlaubnis ausschöpfbar sein muss.</p>
<p>Herr Boysen berief sich dann auf die maximale Zuladung, die ja auch in der Betriebserlaubnis vermerkt sei. Woraufhin Herr Heimbeck entgegnete, dass diese Gewichtskalkulation nicht Aufgabe des Fahrers sein könne. Hier verhalte es sich ähnlich, wie bei Winterreifen, die unter Umständen auch nicht für die maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs ausreichen, weshalb man vom Autohaus in diesen Fällen einen roten Aufkleber im Tachobereich erhält, der den Fahrer auf die Beschränkung der zugelassenen Geschwindigkeit hinweist. Vergleichbares ist im Falle des Mitsubishi und der Wohnkabine nicht geschehen. Und auch der Senat des OLG äußerte sich entsprechend. Wie das Sachverständigengutachten darlegt, gibt es bereits eine erhebliche Abweichung des realen Leergewichts der Wohnkabine von den Unterlagen der Betriebserlaubnis. Auch mit Rechenleistung des Fahrers wäre es demnach nicht möglich gewesen, die korrekte maximale Zuladung zu bestimmen und das Fahrzeug innerhalb der Betriebserlaubnis zur benutzen.</p>
<p>Das Gericht kehrte dann wieder zur eigentlich strittigen Frage zurück, wo die Arglist ist diesem Fall zu finden sei. Herr Boysen argumentierte, dass sich das Autohaus auf Betriebserlaubnis und Teilegutachten des TÜVs verlassen können muss. Es könne nicht verlangt werden, dass ein Autohaus zum Beispiel eigene Crashtests durchführt. Der Anwalt des Klägers brachte demgegenüber die Problematik der (für dieses Gewicht) nicht zugelassenen Alufelgen vor. Diese hätten für sich natürlich eine Betriebserlaubnis, nicht aber in der vorgesehenen Kombination. Hier wird deutlich, dass überhaupt keine Kontrolle von Seiten des Autohauses stattgefunden hat. Der Verkauf des Fahrzeugs beruht auf falschen Tatsachen. Alle Einzelteile für sich haben durchaus eine Betriebserlaubnis, die Kontrollverantwortung der Zulässigkeit dieser Zusammenstellung und der Auflastung des Fahrzeugs liegt dann aber allein beim Autohaus als Verkäufer. Dies hätte bereits bei Vertragabschluss überprüft werden müssen.</p>
<p>Das Gericht kam dann zu dem Schluss, dass die vorliegenden Rechtsfragen sehr strittig seien und bei einer Urteilssprechung für die eine oder andere Seite immer noch Fragen offen bleiben würden, die durch den Bundesgerichtshof  überprüft werden könnten. Deshalb unterbreitete das Gericht den streitenden Parteien zum Abschluss dieser Verhandlung ein Vergleichsangebot. Dieses sieht vor, dass das Fahrzeug vom Kläger an das Autohaus zurückgegeben wird. Im Gegenzug erhält der Kläger einen Betrag von 18.000,0 €  als Entschädigung zurück. Der Anwalt des beklagten Autohauses erbat sich für die Entscheidung bis zum 3. März 2009 Bedenkzeit.</p>
<p>Bericht von Janko Dietrich</p>
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		<title>Berufungsbegründung</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 17:53:22 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Berufungsbegründung Oberlandesgericht (PDF-Datei)
Aus dem Inhalt:
[...] begründen wir namens und in Vollmacht des Klägers die mit Schriftsatz vom 11.09.2008 eingelegte Berufung gegen das Urteil des LG Kiel vom 07.08.2008, zugestellt am 11.08.2008, Az. 18040108 […]
Begründung:
Das LG hat zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das Urteil wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/wp-content/uploads/2009/01/20081103_heimbeck_berufungsbegrundung.pdf">Berufungsbegründung Oberlandesgericht</a> (PDF-Datei)</p>
<p>Aus dem Inhalt:</p>
<p>[...] begründen wir namens und in Vollmacht des Klägers die mit Schriftsatz vom 11.09.2008 eingelegte Berufung gegen das Urteil des LG Kiel vom 07.08.2008, zugestellt am 11.08.2008, Az. <span>18040108 […]</span></p>
<p>Begründung:</p>
<p>Das LG hat zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das Urteil wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Im Einzelnen ist Folgendes zu rügen:</p>
<p>Es wird die Verletzung materiellen Rechtes gerügt. Rechtsfehlerhaft geht das LG davon aus, dass die Klage unbegründet sei, da die Ansprüche des Klägers verjährt seien.</p>
<p>Die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche verjährt entweder nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder nach §<span> </span>434a Abs. 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren, beginnend mit der Übergabe der Sache. Damit hätte die Verjährungsfrist am 18.02.2006 geendet. Diese Berechnung der allgemeinen Gewährleistungsfrist wird nicht beanstandet. Diese Frist kommt aber entgegen der Auffassung des LG gar nicht zum Tragen.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des LG kann sich der Kläger sich sehr wohl mit Erfolg auf §<span> </span>438 Abs. 3 Satz 1 BGB im Fall der Anwendung von Kaufrecht oder auf §<span> </span>634a Abs. 3 Satz 1 BGB im Fall der Anwendung des Werkvertragsrechtes berufen. Nach beiden Vorschriften verjähren die Ansprüche innerhalb der sog. regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Mangel arglislig verschwiegen worden ist:</p>
<p>Ein <strong>aktives arglistiges Verschweigen</strong> im Sinne einer aktiven Täuschungshandlung eines verantwortlichen Mitarbeiters der Beklagten gegenüber dem Kläger kann von diesem nicht behauptet werden, da ihm dazu jegliche Kenntnisse der internen Vorgänge bei der Beklagten fehlen. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung des LG ebenfalls nicht an. </p>
<p>Das LG erklärt, dass die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend sei, dass der Fachbetrieb so zu behandeln ist, als wenn er bewusst arglistig einen Mangel verschwiegen hat, der jegliche Kontrolle bewusst unterlässt, wenn ihm Einsatzzweck des Fahrzeuges bekannt ist und er es übernimmt, das Fahrzeug entsprechend passend umzurüsten (S. 5 im oberen Drittel des angefochtenen Urteils). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelfrist auch dann gilt, wenn der Unternehmer sich fehlerhaft organisiert hat und deshalb eine Arglist vermeidet. Der BGH (BGHZ 117, 318) knüpft an die Pflicht des Unternehmers an, das Werk mangelfrei zu erstellen. Er muss das Werk vor der Abnahme darauf überprüfen, ob es mangelfrei ist. Ist er arbeitsteilig organisiert, wie z. B. eine juristische Person, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei der Abnahme mangelfrei ist. Der Unternehmer kann sich der vertraglichen Offenbarungspflicht bei der Abnahme nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissentlich hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so hat er dafür anzustehen, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. […]</p>
<p>Dem LG ist insoweit zuzustimmen, dass diese Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelt worden ist. Nicht zuzustimmen ist dem LG allerdings in der Auffassung, dass diese Rechtsprechung für die damals sehr kurze Verjährung von 6 Monaten entwickelt worden ist. Diese zitierte Rechtsprechung, die von zahlreichen Gerichten fortgeführt worden ist, ist ursprünglich an lässlich von Gewährleistungsfällen bei Bauwerken entwickelt worden. Die Gewährleistungsfrist betrug damals in diesen Fällen bereits 5 Jahre. Diese Rechtsprechung gilt auch für die nach der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Ansprüche (vgl. Kniffka <span><em>I </em></span>Koeble a. a. 0.).</p>
<p>Es liegt mithin keine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereiches der Verjährungsvorschriften der §§<span> </span>438 Abs. 3 BGB bzw. 634 Abs. 3 BGB vor. Die Regelungen über die Verjährung der Gewährleistungsrechte würden auch bei Befolgen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt weitgehend leer laufen.</p>
<p>Es liegt insoweit nicht nur der typische Fall eines Sachmangels vor, sondern das Nichterkennen der Mangelhaftigkeit beruht auf unterlassener Organisation, da offensichtlich ein erfahrener Mitarbeiter auf Seiten der Beklagten gar nicht mit einer Kontrolle beauftragt worden ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dieser die auf der Hand liegenden Mängel unzweifelhaft sofort erkannt. Dies gilt für nicht zugelassene Felgen ohne weiteres. Dies gilt aber auch dafür, dass eine Überlassung des Fahrzeuges zwangsläufig bei Benutzung des Fahrzeuges in dem dafür vorgesehenen Rahmen – und insbesondere auch – nach der bekannten Zweckbestimmung des Klägers erfolgen muss.</p>
<p>Anders ausgedrückt: Der Kläger behauptet, dass ein Verkäufer der Beklagten ihm ein Fahrzeug verkauft hat mit der Vereinbarung der (zulässigen) Auflastung, ohne dass bis zur Übergabe des Fahrzeuges jemals ein Kfz-Meister eine Kontrolle vorgenommen hätte, ob dieses Fahrzeug mit der vorhandenen Auflastung überhaupt dem Vertragszweck gerecht werden kann. Der Mangel selbst war so augenfällig und schwerwiegend, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Betrieb der Beklagten nicht richtig organisiert war und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Nach aller Lebenserfahrung wäre bei richtiger Organisation der Mangel, der bereits in I. Instanz dargelegt worden ist, ohne weiteres erkannt worden. Der Kläger bleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass die Beklagte wegen eines erheblichen Organisationsverschuldens einer Partei gleichzustellen ist, die durch aktives Handeln einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Bekanntwerden des Mangels und beträgt dann 3 Jahre, max. ohne Erkennen des Mangels <span>10 </span>Jahre.</p>
<p>[…]</p>
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		<title>Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 17:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung (PDF-Datei)
Aus dem Inhalt:
[...] nehmen wir Bezug auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008, in deren Rahmen das Gericht darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Er könne auch nicht unter Hinweis auf eine behauptete arglistige Täuschung eine Verlängerung der Verjährungsfrist erreichen. Es müsse eine Aushöhlung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/wp-content/uploads/2009/01/20080714_raheimbeck_landgericht_antwortaufmundlicheverhandlung.pdf">Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung</a> (PDF-Datei)</p>
<p>Aus dem Inhalt:</p>
<p>[...] nehmen wir Bezug auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008, in deren Rahmen das Gericht darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Er könne auch nicht unter Hinweis auf eine behauptete arglistige Täuschung eine Verlängerung der Verjährungsfrist erreichen. Es müsse eine Aushöhlung der Verjährungsvorschriften vermieden werden.</p>
<p>Das Gericht habe im Übrigen keinen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Klägers in der Literatur gefunden.</p>
<p>Dieser Auffassung vermag der Kläger nach wie vor überhaupt nicht zu folgen.</p>
<p>Auszugehen ist vielmehr von Folgendem:</p>
<p>Der Kläger ist technischer Laie. Er hat gewusst, dass das Fahrzeug Mitsubishi L 200 im Urzustand nicht in der Lage war, den Campingaufsatz, seine Familie, Gepäck etc. zu tragen. Es musste daher &#8220;aufgelastet&#8221; werden. Der Kläger hat sich an die Beklagte als Fachbetrieb, der ihm bis dahin als absolut zuverlässig bekannt war, gewandt und hat dort ein Neufahrzeug zusammen mit einer vorzunehmenden Auflastung bestellt. Der Kläger konnte und durfte davon ausgehen, dass er damit seinen nicht nur allein vorausgesetzten Zweck, sondern mit der Beklagten erörterten Zweck, nämlich mit seiner 4-köpfigen Familie mit Hund und Gepäck mit Campingaufsatz und Anhänger in Urlaub zu fahren, auch erreichen kann. Wenn der Kläger darauf hingewiesen worden wäre, dass dies überhaupt nicht möglich ist, hätte er das Fahrzeug gar nicht erst bestellt.</p>
<p>Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden hat, dass der Kläger mit dem Kauf des Fahrzeuges und der Auflastung dieses Fahrzeuges seinen vorausgesetzten Zweck überhaupt nicht erreichen kann. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Kläger zuvor schon ein solches Fahrzeug gefahren hat oder nicht. Der Kläger ist erkennbar von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen. Schon beim Kauf des Erstfahrzeuges ist er nicht in der geschuldeten Art und Weise aufgeklärt worden.</p>
<p>Insbesondere im Baurecht hat der BGH gegenüber Unternehmern, die sich unter Berufung auf ihre kurze Verjährungsfrist ihrer Verpflichtung entziehen wollen, eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an das Unternehmerhandeln in einem derartigen Zusammenhang geschaffen:</p>
<p>Der BGH hat z. B. in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 (NJW 1992, S. 1754) an die Pflicht des Unternehmers angeknüpft, das Werk mangelfrei zu erstellen. So muss der Unternehmer das Werk vor der Abnahme darauf überprüfen, ob es mangelfrei ist. Ist er arbeitsteilig organisiert, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei der Abnahme mangelfrei ist. Der Unternehmer kann sich der vertraglichen Offenbarungspflicht bei Abnahme nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so hat er dafür einzustehen, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren. Wir verweisen insoweit auch exemplarisch auf die Entscheidung des OLG Köln, BauR 1995, S. 107; OLG Oldenburg, BauR 1995, S. 105; OLG Celle NJW-RR 1995, S. 1486, und OLG Frankfurt IBR 1997, S. 232.</p>
<p>Diese Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall überhaupt nicht außer Acht gelassen werden: Auf der einen Seite verkauft ein noch umzubauendes Fahrzeug die Beklagte als Fachunternehmen. Die Beklagte kennt dabei den beabsichtigten Verwendungszweck des Fahrzeugs durch den Kläger. Insoweit ist im Übrigen Beweis angetreten worden.</p>
<p>Andererseits tut die Beklagte, wie bereits vorgetragen, nichts, um zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit dieser Auflastung die Lasten tragen kann, die der Kläger ihm aufbürden will. Es liegt also der typische Fall vor, den der BGH und die übrige Rechtsprechung wiederholt entschieden hat: Eine Vertragspartei mit überlegendem Wissen stellt organisatorisch nicht sicher, dass keine Überprüfung, ob der Vertragszweck mit dem von der Beklagten zu erbringenden Leistungen überhaupt erfüllt werden kann. Bei richtiger Organisation wäre eine solche Feststellung schon zu treffen gewesen, bevor der Vertrag geschlossen wird, spätestens aber bei Durchführung der Arbeiten, also vor Abnahme des Fahrzeugs.</p>
<p>Es liegt also auch hier der Fall vor, dass nach dem Vortrag der Beklagten diese sich unwissend gehalten hat bzw. sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient hat, Mängel zu offenbaren. Da bei richtiger Organisation der Mangel ohne weiteres rechtzeitig hätte erkannt werden können, ist die Beklagte so zu stellen, als wäre der Mangel der Beklagten spätestens bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In gerade diesem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche nach altem Recht in 30 Jahren, nach neuem Recht in 10 Jahren. Die Gewährleistungsfrist ist mithin keineswegs abgelaufen. </p>
<p>Selbst wenn man auf das Vertragsverhältnis kaufrechtliche Grundsätze anwenden wollte, kommt man zum selben Ergebnis: Auch hier besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Ware abzuliefern.</p>
<p>Auch wenn das Fahrzeug selbst von der Beklagten nicht produziert worden ist, sondern nur verändert worden ist, wird gerade im Hinblick auf die Veränderungen, die die Beklagte vorgenommen hat, die Rechtsprechung,die im Baurecht entwickelt worden ist, entsprechend anzuwenden sein.</p>
<p>Entscheidend kommt es auf die Vergleichbarkeit der Ausgangssituation an: Zum einen ist nochmals zu betonen, dass eine wissensüberlegende Partei, nämlich die Beklagte, einem Laien gegenübersteht. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich derartige Mängel, wie die hier in Rede stehenden, häufig erst nach Ablauf der sehr kurzen Verjährungsfristen zeigen. Diese Ausgangssituation hat den BGH und die ihm folgende Rechtsprechung im Baurecht gerade veranlasst, die Verjährungsfrist mit der zitierten Rechtsprechung &#8221;zu korrigieren&#8221;. <strong>Das Argument, die Verjährungsvorschriften würden entwertet, zählt in diesem Zusammenhang gerade nicht, da die Geltung der Verjährungsvorschriften zu völlig unbilligen Ergebnissen kommt, da der Wissensüberlegene, der keine organisatorischen Vorkehrungen trifft, den Mangel rechtzeitig zu erkennen, sich auch noch durch die Verjährungsfristen schützen lässt, obwohl vielfach der Mangel erst wesentlich später auftritt</strong>. Gerade bei einem Fahrzeug, das lediglich Freizeitzwecken dient, liegt auf der Hand, dass der Mangel sich erst später objektiv zeigt. Das Fahrzeug wird eben nicht täglich unter voller Last benutzt, sondern nur zu bestimmten Anlässen. Schon aus der Laufleistung des Fahrzeuges ergibt sich, dass das Fahrzeug nicht ständig benutzt worden ist, sondern als &#8220;Freizeitgegenstand&#8221; gedient hat. Gerade bei derartig selten benutzten Fahrzeugen treten Mängel häufig genug nicht während der Verjährungsfrist ein. </p>
<p>Das Argument der Entwertung der Verjährungsvorschriften vermag nach alledem gerade nicht zu überzeugen. Es handelt sich vielmehr, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt, um ein Scheinargument.</p>
<p>Die vorläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichtes vermag nach alledem nicht zu überzeugen. Es wird daher beantragt, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Kiel in der 1. Instanz</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 17:32:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Landgerichts Kiel (PDF-Datei)
Aus dem Inhalt:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages über den Kauf des Fahrzeugs und die diversen Zusatzarbeiten nicht zu. Denn der erklärte Rucktritt ist unwirksam, nachdem sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat. Dabei kann dahinstehen, ob kauf- oder werkvertragliche Regelungen zugrunde gelegt werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/wp-content/uploads/2009/01/20080807_landgericht_urteil.pdf">Urteil des Landgerichts Kiel</a> (PDF-Datei)</p>
<p>Aus dem Inhalt:</p>
<p>Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages über den Kauf des Fahrzeugs und die diversen Zusatzarbeiten nicht zu. Denn der erklärte Rucktritt ist unwirksam, <strong>nachdem sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat</strong>. Dabei kann dahinstehen, ob kauf- oder werkvertragliche Regelungen zugrunde gelegt werden. Denn diese Rechtsfolge ergibt sich in jedem Fall, weil die einschlägigen Normen insoweit gleichlautend sind. Die kaufrechtliche Regelung des §<span> </span>438 Abs. 4 S. 1 BGB verweist im Falle des Rücktritts und des Verjährungseinwandes ebenso auf § 218 BGB wie § 634a Abs. 4 S. 1 BGB für die werkvertraglichen Regelung. Gemäß §<span>9 </span>218 Abs. 1 BGB ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt sind und der Schuldner sich hierauf beruft. Die Beklagte hat sich zu Recht auf die Verjährung berufen. Gemäß §<span> </span>438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch in zwei Jahren. Gleiches gilt für die Nacherfüllungsanspruch nach §<span> </span>634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.  Sowohl nach den kaufrechtlichen Regeln als auch nach den werkvertraglichen Regeln beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Sache <span>(§ 9</span>438 Abs. 2, 634a Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist würde daher am 18.02.2004 <span>zu </span>laufen beginnen <span>(§ </span>187 Abs. 1 BGB) und am 18.02.2006 enden <span>(§ </span>188 Abs. 2 BGB). Ein Nacherfüllungsanspruch wäre deshalb im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen. Die Beklagte hat sich auch auf die Verjährung berufen.</p>
<p>Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die §§<span> </span>438 Abs. 3 S. 1 und 634a Abs. 3 S. 1 BGB berufen. Nach beiden Vorschriften würden die Ansprüche in der regel<span>mäßigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden wäre. </span></p>
<p>Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger behauptet ein arglistiges Verschweigen selbst nicht. Für ein arglistiges Verschweigen gibt es tatsächlich auch keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, dass dem arglistigen Verschweigen die Abläufe im vorliegenden Fall gleichzustellen seien. Unterlasse ein Fachbetrieb, dem der Zweck des Fahrzeugs bestens bekannt sei und der beauftragt wird, das Fahrzeug passend umzurüsten, jegliche Kontrolle, so sei dieser Fachbetrieb so zu behandeln, als wenn er bewusst arglistig einen Mangel verschwiegen hat, weil jegliche Kontrolle bewusst unterlassen würde.</p>
<p>Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Das Gesetz knüpft an den Arglisteinwand die Sonderregelung der §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3, die in diesen Fällen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Schon angesichts der Tatsache, dass es sich insoweit um eine Ausnahmeregelung handelt, verbietet sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften auf den Fall bloßer Nichtausübung von Kontrolle. Wollte man der Auffassung des Klägers folgen, würden die Regelungen über die Verjährung der Gewährleistungsrechte insgesamt weitgehend leer laufen. Hier liegt schon nach dem Vortrag des Klägers der typische Fall eines Sachmangels vor. [...]</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Klage beim Landgericht Kiel</title>
		<link>http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/korrespondenz/klage-beim-landgericht-kiel/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 16:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Korrespondenz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/?p=91</guid>
		<description><![CDATA[Klage beim Landgericht Kiel (PDF-Datei, 500 kB)
Aus dem Inhalt:
 
&#8220;Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.425,00 EUR nebst Zinsen darauf hin Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2004 abzgl. einer Nutzungsentschädigung von 2.852,53 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/wp-content/uploads/2009/01/20080205_raheimbeck_landgerichtkiel_klage.pdf">Klage beim Landgericht Kiel</a> (PDF-Datei, 500 kB)</p>
<p><strong>Aus dem Inhalt:</strong></p>
<p> </p>
<p>&#8220;Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,</p>
<ol>
<li>die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.425,00 EUR nebst Zinsen darauf hin Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2004 abzgl. einer Nutzungsentschädigung von 2.852,53 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz Typ Mitsubishi L 200, sowie weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.</li>
<li>[...]</li>
</ol>
<p><strong>Begründung:</strong></p>
<p>Der Kläger war Eigentümer eines Mitsubishi L 200 Pick up, für den er einen Campingaufsatz des Herstellers Nordstar besaß. Dieser Campingaufsatz kann verhältnismäßig einfach auf den entsprechend vorbereiteten Pick up auf- oder wieder abgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich das Fahrzeug entweder als Kleinlastwagen oder für normale Fahrten wie ein Pkw dank seiner Doppelkabine oder als Campingfahrzeug benutzen. Dieses Altfahrzeug, nicht aber der Campingaufsatz, ist im Jahr 2004 bei einem Unfall stark beschädigt worden. Der Kläger hat sich deshalb entschlossen, das beschädigte Fahrzeug unrepariert zu veräußern und die ihm zustehende Forderung gegen die Versicherung zur Zahlung des Kaufpreises bei einem Neuerwerb eines Fahrzeuges abzutreten.</p>
<p>Ein solcher Neuerwerb wurde vom Kläger dann mit der Beklagten erörtert. Auf deren Gelände standen bereits das Unfallfahrzeug und der Campingaufsatz. Der Kläger beabsichtigte, einen neuen Mitsubishi L 200 Pick up zu erwerben, um den Campingaufsatz dort ebenfalls wieder aufsetzen zu können. Auch dieses Fahrzeug sollte eine Doppelkabine aufweisen, so dass insgesamt 5 Sitzplätze für Erwachsene vorhanden sind. Das Fahrzeug sollte zusätzlich mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet werden. Um den entstehenden Gewichtsproblemen Herr zu werden, sollte das Fahrzeug von 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht auf 3.100 kg zulässiges Gesamtgewicht aufgelastet werden.</p>
<p><strong>Diese Absicht ist von dem Kläger ausführlich mit den Mitarbeitern der Beklagten erörtert worden. Den Mitarbeitern der Beklagten waren die Vorstellungen des Klägers in allen Einzelheiten bekannt. Es wurden keinerlei Bedenken geäußert, Im Gegenteil: Es wurde dem Kläger gegenüber erklärt, dies sei alles überhaupt kein Problem.</strong></p>
<p> </p>
<p>Es ist sodann gemeinsam zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten die verbindliche Bestellung, die der Kläger unter dem 04.02.2004 abgegeben hat [...] erarbeitet worden. Auf der Basis des serien mäßig hergestellten Mitsubishi L 200 Typ Liberty Pick up sollten Zusatzarbeiten durch die Beklagte vorgenommen werden. So sollte die Auflastung auf 3.100 kg Gesamtgewicht erfolgen. Es sollten Telefon und Navigation vom Altfahrzeug in das Neufahrzeug umgebaut werden. Es sollte ein Riffelblech eingebaut werden. Es sollte eine Luftfederung eingebaut werden. Es sollte die Befestigung für den Wohnmobilaufsatz geschaffen werden. Das Hardtop war schwarz zu lackieren. Es war im Frontbereich ein verchromtes Zubehörteil zu installieren. Es sollte die Neuwagendurchsicht erfolgen und eine Anhängerkupplung installiert werden. Es war eine Bereifung mit 16-Zoll-Reifen vorgesehen, die von der Beklagten montiert wurden. [...] Die Bestellung wurde seitens der Beklagten angenommen. Die Arbeiten sind ausgeführt worden. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 17.02.2004 nach Erledigung aller Umbauarbeiten und nach Zulassung des Fahrzeuges mit <a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/unterlagen/kaufbeleg-l200/">Rechnung vom 17.02.2004</a> [...] überlassen. Der Restkaufpreis wurde noch am selben Tag beglichen.</p>
<p> </p>
<p><a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/unterlagen/fahrzeugschein/">Der Fahrzeugschein</a> vom 17.02.2004, [...] erhielt keinerlei Auffälligkeiten für den Kläger als technischen Laien. Die Angaben hinsichtlich des Gewichtes des Fahrzeuges ergeben sich aus diesem Fahrzeugschein.</p>
<p>Der Kläger hat das Fahrzeug sodann bestimmungsgemäß benutzt. Der Kläger hat damit Ausflugsfahrten und Kurzurlaube unternommen. Das Fahrzeug hat keinen Verkehrsunfall erlitten.</p>
<p> </p>
<p>Das Fahrzeug ist auch nicht übermäßig über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hin benutzt worden.</p>
<p> </p>
<p>Anfang Oktober 2006 hat der Kläger dann festgestellt, dass sich das Fahrzeug in ganz erheblichem Maße verformt hatte. Der gesamte hintere Aufbau der Ladefläche mit dem Campingaufsatz hing nach hinten herab. Der zwischen der Ladefläche und dem darauf stehendenCampingaufsatz befindliche Abstand war an der unteren Kante nahezu gleich geblieben, nach oben hin hatte sich der Spalt vervielfacht. Der Heckbereich mit der Kabine war regelrecht abgeknickt.</p>
<p>Die Laufleistung betrug zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen 29.725 km. Seither ist das Fahrzeug, das nach wie vor zwar fahrbereit, aber nicht verkehrssicher ist, nicht verändert worden. [...] Das Fahrzeug ist, wie sich schon aus der Laufleistung ergibt, keineswegs übermaÅNssig genutzt worden. In <span>2 </span>Jahren hat das Fahrzeug eine Laufleistung von 29.725 km zurückgelegt. Einen Unfall hatte das Fahrzeug nicht erlitten. Der Kläger hat das Fahrzeug wie geplant genutzt.</p>
<p> Angesichts eines derartig schweren Schadens hat der Kläger die Ursache feststellen wollen. Dazu hat er den weiteren Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael Metke beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Ursache für den Schaden an dem Fahrzeug zu erstellen. <a href="http://www.kommst-du-mit-zu-bishi.de/gutachten/sachverstandigengutachten/">Dieses Gutachten wurde unter dem 30.07.2007 erstellt</a>.</p>
<p>Aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Metke, [...] beschrieben, ergibt sich danach das Folgende:</p>
<p> </p>
<ol>
<li>Werden nur die Sitzplätze des Fahrzeuges besetzt, werden also noch nicht einmal die Dachlast und die Anhaängerstützlast ausgenutzt, ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges trotz sog. Auflastung bereits überschritten!</li>
<li>Ist der Campingaufbau aufgesetzt und die Anhängerlast ausgenutzt, beträgt die Vorderachslast nur<em> </em>noch 926 kg. Damit ist die Vorderachse nicht überladen, sondern zu wenig belastet! Die mindestens geforderte Vorderachslast ist unterschritten. Damit ist das Fahrzeug aber bereits nicht mehr verkehrssicher! Die Verkehrsunsicherheit wird insbesondere bei starken Bremsmanövern oder bei Lenkmanövern, insbesondere schnellen Lenkmanövern, sehr schnell deutlich. Es kann deswegen zu schwersten Unfällen kommen.</li>
<li>Bei aufgesetztem Campingaufbau beträgt die Hinterachslast bereits 1.840 kg. Die Hinterachslast darf höchstens 1.880 kg betragen. Es darf mithin gerade noch um 40 kg die Hinterachslast erhöht werden. Damit dürfte allenfalls noch eine weitere Person in dem Fahrzeug mitgenommen werden (zusätzlich zum Fahrer). Es darf noch nicht einmal die Anhängerlast oder die Dachlast aufgesetzt werden.</li>
<li>Die Felgen, die an dem Fahrzeug von der Beklagten montiert worden sind, sind für den Einsatz an diesem Fahrzeug in dieser Konfiguration überhaupt nicht zugelassen! Die zulässige Radlast beträgt 900 kg. Die Hinterachslast beträgt zulässig 1.880 kg. Bei Beachtung der zulässigen Hinterachslast und Ausnutzung dieser Hinterachslast wird die zulässige Radlast je Rad bereits um 40 kg überschritten. <strong><span style="font-weight: normal; ">Die Belastbarkeit von Felgen und Hinterachse ist mithin überhaupt nicht aufeinander abgestimmt.</span></strong></li>
<li><strong><span style="font-weight: normal; ">Es sind von der Beklagten Zusatzluftfedern eingebaut worden. Nach TÜV-Gutachten sind diese für ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg zugelassen. Das Fahrzeug ist aber von der Beklagten, die gleichzeitig die Zusatzluftfedern eingebaut hat, auf 3.100 kg zulässiges Gesamtgewicht aufgelastet worden. Damit werden die Zusatzluftfedern bei Ausnutzung des zulässigen erhöhten Gesamtgewichtes von nunmehr 3.100 kg um 300 kg überlastet! Dass eine derartige Nutzung nicht zulässig ist, liegt auf der Hand.</span></strong></li>
<li><strong><span style="font-weight: normal; ">Es lässt sich mithin zusammenfassend feststellen, dass das Fahrzeug in dem von der Beklagten gelieferten Zustand für den beabsichtigten Zweck überhaupt nicht genutzt werden kann! Der Wohnmobilaufsatz ist für maximal 6 Personen zugelassen. Das Kraftfahrzeug ist für 5 Personen zugelassen. Mehr als 5 Personen sollen das Fahrzeug auch tatsächlich nicht nutzen. Wird der Wohnmobilaufsatz montiert, können schon keine 5 Personen mehr in dem Fahrzeug fahren. Das zulässige Gesamtgewicht wird überschritten, die zulässige Hinterachslast wird überschritten, die zulässige Radlast wird überschritten und die Zusatzluftfedern werden überlastet. Jeder einzelne dieser Mängel reicht aus, um die Betriebserlaubnis zum Erlöschen zu bringen. Der Kläger hätte das Fahrzeug zweifellos nicht gekauft, wenn er auch nur mit einem Sterbenswörtchen auf diese Mängel oder auch nurauf einen einzigen dieser Mängel hingewiesen worden wäre. Er hätte dann von vornherein ein anderes Fahrzeug ausgesucht, mit dem er seinen Wohnmobilaufsatz hätte nutzen können.</span></strong></li>
</ol>
<p><strong>Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte für die genannten Mängel haftet. Diese genannten Mängel sind arglistig verschwiegen worden.</strong> Es ist ins Blaue hinein die Bestellung aufgenommen worden und offensichtlich absolut keine Kontrolle durchgeführt worden, ob das Fahrzeug und die Einzelteile dazu überhaupt geeignet waren, den beabsichtigten Einsatzzweck zu erfüllen. Es sind Luftfedern eingebaut worden, die dem aufgelasteten Gesamtgewicht von 3.100 kg gar nicht standhielten, sondern nur bis 2.800 kg zugelassen waren. Schon hier zeigt sich, dass keinerlei Kontrolle stattgefunden hat. Es hätte geprüft werden müssen, ob diese Luftfedern überhaupt zu dem Fahrzeug passen. Hätte es eine soiche Kontrolle gegeben, wäre selbstverständlich sofort festgestellt worden, dass diese Luftfedern für dieses Fahrzeug nach Auflastung gar nicht geeignet sind.</p>
<p>Dasselbe gilt für die Felgen. Auch hier ist offensichtlich überhaupt keine Kontrolle durchgeführt worden. Anderenfalls hätte bemerkt werden müssen, dass diese Felgen für dieses Fahrzeug überhaupt nicht zulässig sind.</p>
<p>Die Gewichtsangaben sind im Übrigen überhaupt nicht kontrolliert worden. Dies hätte allerdings bei einer Auflastung unbedingt erfolgen müssen, insbesondere im Zusammenhang damit, dass das Fahrzeug für 5 Personen mit Campingaufsatz und Anhängerlast und Dachlast genutzt werden sollte. Auch hier hat es offensichtlich überhaupt keine Kontrolle gegeben. </p>
<p><strong>Unterlässt ein Fachbetrieb, dem der Zweck des Fahrzeuges bestens bekannt ist und der beauftragt wird, das Fahrzeug passend umzurüsten, jegliche Kontrolle, so ist dieser Fachbetrieb so zu behandeln, als wenn er bewusst arglistig einen Mangel verschwiegen hat, da jegliche Kontrolle bewusst unterlassen wurde. Damit ist eine Arglisthaftung gegeben.</strong></p>
<p> </p>
<p>Daraus folgtzwanglos, dass nach §<span> </span>638 Abs. 3 BGB die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Der Kläger verlangt vielmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages. </p>
<p>[...]</p>
<p>Mit Schreiben vom 08.10.2007 hat die Beklagte diese Ansprüche zurückgewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 25.10.2007 ist diese Zurückweisung wiederholt worden.</p>
<p>Damit ist ernsthaft die Rückabwicklung verweigert worden. Es wird jede Verantwortung bestritten. Die Beklagte hat sich mithin selbst hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses in Verzug gesetzt.</p>
<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Technische Überwachungsverein das Fahrzeug abgenommen</p>
<p>habe, vermag das die Beklagte in keiner Weise zu entlasten. Der Technische Überwachungsverein hat das Fahrzeug sicherlich nicht nachgewogen. Die vertraglichen Verpflichtungen, dass das Fahrzeug überhaupt zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist, trafen und treffen die Beklagte. Der Technische Überwachungsverein ist insoweit nicht für die Vertragserfüllung der Beklagten zuständig.</p>
<p>[...]</p>
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