Sachverständigengutachten
Sachverständigengutachten (PDF-Datei, 2 MB)
Aus dem Inhalt:
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Fahrzeug Mitsubishi L 200 im nutzungsfähigen Zustand als Sonder-Kfz / Wohnmobil über 2,8 t, unter Ausnutzung der in den Fahrzeugunterlagen eingetragenen Sitzplätze und / oder Anhängerstützlast / Dachlast bereits eine statische Überlastung aufweist. D.h. bei einem Betrieb des Fahrzeuges in einer den Fahrzeugunterlagen konformen Konfiguration entstehen statische Überlastungen. Die vorhandene Abknickung des Fahrzeugrahmens im hinteren Bereich erklärt sich mit höherer Wahrscheinlichkeit durch die Einbeziehung fahrdynamischer Einflüsse, die zu eine weiteren Erhöhung der auf das Fahrzeug einwirkenden Kräfte führen.”
Guten Tag Herr Srenger,
zunächst, und dies bitte nicht falsch verstehen, da waren Sie beim Kauf wohl ein wenig blauäugig… Jedoch, bereits 1996, als Knaus die erste Traveller für den alten L200 anbot gab es mit der Kabine und dem Fzg. in dieser Verbindung extremen Stress. Mitsubishi Deutschland hatte das seinerzeit erkannt und diese Kombination nicht empfohlen. Die Kabine war einfach zu schwer! Der “Händler”, bei dem Sie diese Kombination gekauft haben, vorausgesetzt, er war 1996 schon Mitsubishi-Händler, kannte das ganze Theater und hat somit wider besseren Wissens gehandelt!!! Checken Sie das mal, dann können Sie mich gerne zwecks Hilfe ansprechen.
Vielen Dank für diese Info Herr Jörg! Wir werden das überprüfen.
Es bleibt die Frage offen: Welcher Honk hat eine Auflastung eingetragen? Diese war unter keinen Umständen möglich. Radlast überschritten, Ferderungsüberlastung, und auch noch spätere dynamische Überlastung durch Hebelwirkungen, die auch ein Blinder bemerkt. Also nicht die ganze Welt verklagen, sondern mal selbst nachdenken. Naiv geht die Welt zugrunde…
Sehr geehrter Herr Meiser,
die Auflastung wurde durch das Autohaus veranlasst und durch einen Subunternehmer des Autohauses eingetragen. Ich habe als Kunde klar meine Nutzungsvorstellungen formuliert. Die Eigenschaften wurden uns beim Kauf zugesichert, die Mängel wurden (wie das Oberlandesgericht festgestellt hat) arglistig verschwiegen. Das hat nichts mit Blindheit oder Naivität von Seiten des Käufers zu tun sondern einzig mit der Geschäftemacherei von Autohäusern, die alles zusichern, um ein Auto zu verkaufen.