Mitsubishi Pickup L200

Ein Erfahrungsbericht mit einer Nordstar Wohnkabine

Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrages

Am 25.10.2007 lehnte die Anwaltschaft des Autohaus Büdelsdorf die Rückabwicklung ab.

“[...] in obiger Angelegenheit nehme ich nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft, die ihrerseits mit dem Zentralen Kundendienst der Firma Mitsubishi Rücksprache gehalten hat, zu den von Ihrem Auftraggeber geltend gemachten Ansprachen wie folgt Stellung. 

Meine Mandantschaft hat das Fahrzeug entsprechend dem von Ihrem Auftraggeber erteilten Auftrag umgerüstet in der Form, dass sie das serienmäßig ausgestattete Fahrzeug umgebaut hat dahingehend, dass der bereits auf dem Altfahrzeug des Herrn Sprenger vorhanden gewesene Campingaufsatz dort abmontiert und auf das neue Fahrzeug aufmontiert werden konnte. Ferner sind die Luftfedern von dem Altfahrzeug zusätzlich auf das neue Fahrzeug umgebaut worden. Schließlich ist eine Anhängerkupplung installiert worden. Dies alles geschah nach Weisung des Auftraggebers und in Übereinstimmung mit den Herstellerhinweisen bezüglich des Campingaufsatzes sowie der Anhängerkupplung.

Sodann ist das Fahrzeug auf 3.100 kg Gesamtgewicht aufgelastet worden, es hat eine TÜV-Abnahme stattgefunden, die keinerlei Beanstandungen erbracht hat.

Der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gegenüber meiner Mandantschaft ist völlig unbegründet. Meine Mandantin hat nicht weitergehende Prüf- und Hinweispflichten als diejenigen, die der Technische Oberwachungsverein hat. Weitere Kontrollpflichten über das hinaus, was den Empfehlungen und Anweisungen der jeweiligen Hersteller der zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände entspricht, hat meine Mandantin nicht.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt nicht in Betracht. Abgesehen von den abgelaufenen Gewährleistungsfristen ist der Schaden, der an dem Fahrzeug Ihres Auftraggebers eingetreten ist, letztlich selbst von Herrn Sprenger verantworten.”

Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Schlussfolgerungen des Anwalts aus dem Sachverständigengutachten:

  • Bereits bei Ausnutzung der Sitzplätze, d. h. ohne zusätzliche Dachlast und ohne Anhängerstützlast, ist das zulässige Gesamtgewicht bereits überschritten! 
  • Bei der Konfiguration aufgesetzter Wohnaufbau plus Anhängerlast beträgt die Vorderachslast nur noch 926 kg. Damit wird die mindestens geforderte Vorderachslast unterschritten!
  • Die Hinterachslast beträgt bei aufgesetztem Wohnmobilaufbau bereits 1.840 kg. Die Hinterachslast darf höchstens 1.880 kg betragen. Es kann mithin noch einmal eine weitere Person mit dem Fahrzeug mitgenommen werden oder die Anhängerlast ausgenutzt werden, wenn der Wohnaufbau montiert ist.
  • Die Felgen sind für den Einsatz an diesem Fahrzeug in dieser Konfiguration überhaupt nicht mehr zugelassen! Die zulässige Radlast beträgt 900 kg. Die Hinterachslast beträgt zulässig 1.880 kg. Damit wird bei Beachtung der zulässigen Hinterachslast und Ausnutzung dieser Hinterachslast die zulässige Radlast je Rad bereits überschritten!
  • Es sind Zusatzluftfedern vorhanden. Diese sind It. TÜV-Gutachten ausgelegt für ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg. Das Fahrzeug ist aufgelastet auf 3.100 kg zulässiges Gesamtgewicht. Damit werden die Zusatzlastfedern bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichtes von 3.100 kg um 300 kg überlastet!
  • Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Fahrzeug in dem von Ihnen gelieferten Zustand für den beabsichtigten Zweck überhaupt nicht genutzt werden kann.

Schadenbeseitigung

Aufforderung zur Schadenbeseitigung (PDF-Datei)

Aus dem Inhalt:

 

[...] steht mein Fahrzeug bei Ihnen in der Werkstatt mit einem Leiterrahmenschaden.

Es gibt ein Gutachten aus dem hervorgeht, dass der Schaden existiert und dass er ohne Fremdeinwirken entstanden ist. Unfall oder Fahrfehler schließen sich daher aus. Somit stellt sich die Frage nach der Konstruktion.

Das Fahrzeug bildet eine Einheit mit der Nordstarkabine, bei Bedarf. Zusätzlich ist das Fahrzeug aufgelastet und mit einer Luftfederung zusätzlich ausgestattet. Die Anhängelast ist ebenfalls aufgelastet. Es besteht kein Ausschluss seitens des Herstellers nur je das eine zuzulassen, also Anhänger oder Kabine. Das Fahrzeug wurde dementsprechend zusammen auf der Straße genutzt. Somit stelle ich einen Mangel an der Konstruktion des Fahrzuges fest. Ich schlage vor, der Hersteller übernimmt die Reparatur des Fahrzeuges.

Dies scheint in Anbetracht einer angezeigten gerichtlichen Auseinandersetzung gegenüber dem Hersteller unter umständen auch gegenüber dem Händler die kostengünstigere Variante für diese traurige Angelegenheit. Einmal abgesehen vom Imageschaden der so einen Prozess begleiten dürfte.

[...]

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