Mitsubishi Pickup L200

Ein Erfahrungsbericht mit einer Nordstar Wohnkabine

Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrages

Am 25.10.2007 lehnte die Anwaltschaft des Autohaus Büdelsdorf die Rückabwicklung ab.

“[...] in obiger Angelegenheit nehme ich nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft, die ihrerseits mit dem Zentralen Kundendienst der Firma Mitsubishi Rücksprache gehalten hat, zu den von Ihrem Auftraggeber geltend gemachten Ansprachen wie folgt Stellung. 

Meine Mandantschaft hat das Fahrzeug entsprechend dem von Ihrem Auftraggeber erteilten Auftrag umgerüstet in der Form, dass sie das serienmäßig ausgestattete Fahrzeug umgebaut hat dahingehend, dass der bereits auf dem Altfahrzeug des Herrn Sprenger vorhanden gewesene Campingaufsatz dort abmontiert und auf das neue Fahrzeug aufmontiert werden konnte. Ferner sind die Luftfedern von dem Altfahrzeug zusätzlich auf das neue Fahrzeug umgebaut worden. Schließlich ist eine Anhängerkupplung installiert worden. Dies alles geschah nach Weisung des Auftraggebers und in Übereinstimmung mit den Herstellerhinweisen bezüglich des Campingaufsatzes sowie der Anhängerkupplung.

Sodann ist das Fahrzeug auf 3.100 kg Gesamtgewicht aufgelastet worden, es hat eine TÜV-Abnahme stattgefunden, die keinerlei Beanstandungen erbracht hat.

Der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gegenüber meiner Mandantschaft ist völlig unbegründet. Meine Mandantin hat nicht weitergehende Prüf- und Hinweispflichten als diejenigen, die der Technische Oberwachungsverein hat. Weitere Kontrollpflichten über das hinaus, was den Empfehlungen und Anweisungen der jeweiligen Hersteller der zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände entspricht, hat meine Mandantin nicht.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt nicht in Betracht. Abgesehen von den abgelaufenen Gewährleistungsfristen ist der Schaden, der an dem Fahrzeug Ihres Auftraggebers eingetreten ist, letztlich selbst von Herrn Sprenger verantworten.”

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