Antwort auf Vergleichsablehnung
Die Versuche der Beklagten, sich von ihrer originären Verantwortung freizusprechen, sind selbst nach deren
eigenem Vortrag zum Scheitern verurteilt:
- Das Vorgängerfahrzeug Mitsubishi L 200 hatte Probleme mit der Zuladung, wenn Wohnkabinen auf das Fahrzeug aufgesetzt wurden. Dies hatte der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung bereits bekundet, bemerkt. Dies wusste aber auch die Beklagte als Mitsubishi-Vertragshändler, nachdem bereits, wie der Kläger am 06.03.2009 erfahren hat, im Jahre 1996 derartige Zuladungsprobleme im Zusammenhang mit dem Aufsatz von Wohnkabinen (Campingaufsätzen) auf das Fahrzeug Mitsubishi L200 bekannt, geworden waren.
Der Hersteller hat deshalb nach Erkennen dieses Problems die Kombination Wohnkabine und dieses Fahrzeug nicht empfohlen.
Diese “Nichtempfehlung” war den Vertragshändlern selbstverständlich bekannt.Die Details der Problematik waren dem Kläger als technischem Laien nicht bekannt. Er hat aber bei dem Anbahnungsgespräch zum Verkauf danach gefragt, ob das Überladungsproblem immer noch bestehe oder wie es ggf. beseitigt werden könne. Er hat dabei, wie bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt, den Nutzungszweck des Fahrzeuges sehr genau dargestellt, insbesondere beschrieben, dass er mit 4 Erwachsenen und einem Hund mit aufgesetzter Wohnkabine und Anhängerkupplung, an die selbstverständlich ein Anhänger anzuhängen war, in Urlaub fahren wollte.Der Kläger hat dabei hinreichend deutlich gemacht, dass er ohne eine befriedigende und sichere Lösung ein Ersatzfahrzeug für das beim Unfall beschädigte Erstfahrzeug bei der Beklagten nicht kaufen werde, sondern dann ein Fahrzeug eines anderen Herstellers suchen und erwerben werde.
Die Mitarbeiter der Beklagten haben daraufhin die Auflastung des Fahrzeuges genannt und (angeblich) geprüft. Sie haben die Auflastung als Problemlösung beschrieben und versichert, dass damit das Fahrzeug ohne weiteres für den beabsichtigten Zweck genutzt werden könne. Auf diese Zusicherung hat sich der Kläger verlassen. Der Kläger hat nicht etwa im Einzelnen sich von den Mitarbeitern der Beklagten vorrechnen lassen, wie diese zu diesem Ergebnis gekommen sind.
Noch einmal: Die Mitarbeiter der Beklagten haben dem Kläger ausdrücklich erklärt, dass mit der Auflastung alle Probleme betreffend eine mögliche Überladung bei der beabsichtigten Nutzung ausgeräumt seien. Es ist nicht etwa der Hinweis erfolgt, dass der Kläger das Fahrzeug auch nach der Auflastung nur eingeschränkt nutzen kann. Ein solcher Hinweis wäre aber in jedem Falle in aller Deutlichkeit geboten gewesen, da mit der Auflastung selbst ohne ausdrückliche Erklärung, alle Probleme gelöst seien, zwangsläufig bei jedem Käufer die Vorstellung erweckt wird, dass er dieses Fahrzeug nunmehr uneingeschränkt als 5-sitziges Fahrzeug mit Aufsatz einer Wohnkabine und Anhängen einer Anhängerkupplung nutzen kann. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger sofort von dem Erwerb dieses Fahrzeuges Abstand genommen.
Angesichts der Vorankündigung wussten die Mitarbeiter der Beklagten dies. Sie wussten mithin, dass diese Frage der Beseitigung der Probleme betreffend eine mögliche Überladung bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges für den Käufer kaufentscheidend war. Sie wussten mithin auch, dass das Unterlassen des Hinweises, dass nur eine eingeschränkte Nutzung möglich war, für den Käufer von entscheidender Bedeutung für den Abschluss des Kaufvertrages war. Der weitere, von der Beklagten nunmehr ins Spiel gebrachte Hinweis auf steuerliche Vorteile, hat überhaupt keine Rolle gespielt.
- Ob die Arbeiten zur Erbringung der Auflastung durch das Unternehmen Scholz-Tuning durchgeführt, worden sind oder nicht, ist völlig unerheblich. Die Firma Scholz Tuning ist als Subunternehmer der Beklagten tätig geworden. Auch die TÜV-Abnahme (Anlage B 6) ändert nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug bei bestimmungsgemäßer Benutzung mit 4 Erwachsenen, einem Hund, aufsitzender Wohnkabine und Anhängerkupplung zwangsläufig überladen wurde. Die TÜV-Bescheinigung erklärt lediglich, dass das Fahrzeug in aufgelastetem Zustand (aber ohne Wohnkabine und ohne Anhängerlast vorgestellt) den technischen Vorschriften entspricht. Der TÜV hat überhaupt nicht geprüft, ob dieses Fahrzeug bei bestimmungsgemäßer Beladung und Benutzung durch 4 Erwachsene und einem Hund überladen ist oder nicht.Diese hier in Rede stehende Frage ist vom TÜV nicht überarbeitet oder gar beantwortet worden. Entscheidend kommt es lediglich darauf an, dass das Fahrzeug nach dem Gutachten des Sachverständigen Metke von vornherein nicht uneingeschränkt genutzt werden konnte, obwohl die Art der Nutzung der Beklagten bekannt war. Ebenfalls war ihr bekannt, dass es Probleme bei der Zuladung gibt. Sie hätte dann entweder klipp und klar erklären müssen, dass das Fahrzeug so nicht genutzt werden kann, oder dass sie eine Aussage dazu nicht treffen könne. All dies ist unterblieben.Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Kabine gar nicht gekannt und ihr seien die Daten nicht bekannt gewesen, verschlimmert die Situation der Beklagten noch. Die Richtigkeit dieses Vorrtrags unterstellt, lässt sich ohne weiteres erkennen, dass die Mitarbeiter der Beklagten vollkommen ungerührt von den Fragen des Klägers “ins Blaue hinein” behauptet haben, dass die Zuladungsprobleme mit der Auflastung geklärt seien. Wie wollen die Mitarbeiter der Beklagten dies jemals auch nur ansatzweise überprüft haben, wenn sie nach eigenem Vortrag die Daten der Kabine gar nicht kennen. Die Angaben der Beklagten zur Zuladung bzw. zum Gesamtgewicht werden bestritten, soweit sie dem Gutachten Metke widersprechen.
- Der Kläger nimmt mit beträchtlicher Empörung zur Kenntnis, dass die Beklagte nicht nur den Vorwurf arglistiger Täuschung zurückweist, sondern dem Kläger vorwirft, er habe arglistig täuschen wollen. Der Kläger hat keine falschen Tatsachen behauptet. Dass der Kläger zunächst eine anderweitige, vor allem schnellere und stressfreiere Regulierung seines Schadens versucht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hätte sich gerne auf diese Weise einen langdauernden Rechtsstreit erspart.
- Es trifft zu, dass das Fahrzeug des Klägers einen leichten Auffahrunfall hatte. Eine Wertminderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit ganz und gar nicht eingetreten. Es “lässt sich aus der vorgelegten Rechnung erkennen, dass der Stoßfänger und der Unterfahrschutz erneuert werden mussten. Eine derartige Reparatur lässt sich durchführen, ohne dass in irgendeiner Weise das Fahrzeug im Übrigen in seiner Qualität beeinträchtigt wird. Ein solcher Unfallschaden ist zwar anzugeben, mindert aber nicht den Wert.Im Übrigen ist insoweit der Vortrag der Beklagten unsubstanziiert, da eine Minderung des Anspruches des Klägers nicht einmal beziffert wird.Im Übrigen werden die nicht ausdrücklich zugestandenen Erklärungen der Beklagten bestritten.
Antwort auf Vergleichsablehnung (PDF-Datei, 208 kB)