Berufungsbegründung
Berufungsbegründung Oberlandesgericht (PDF-Datei)
Aus dem Inhalt:
[...] begründen wir namens und in Vollmacht des Klägers die mit Schriftsatz vom 11.09.2008 eingelegte Berufung gegen das Urteil des LG Kiel vom 07.08.2008, zugestellt am 11.08.2008, Az. 18040108 […]
Begründung:
Das LG hat zu Unrecht den Klageantrag abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das Urteil wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Im Einzelnen ist Folgendes zu rügen:
Es wird die Verletzung materiellen Rechtes gerügt. Rechtsfehlerhaft geht das LG davon aus, dass die Klage unbegründet sei, da die Ansprüche des Klägers verjährt seien.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche verjährt entweder nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder nach § 434a Abs. 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren, beginnend mit der Übergabe der Sache. Damit hätte die Verjährungsfrist am 18.02.2006 geendet. Diese Berechnung der allgemeinen Gewährleistungsfrist wird nicht beanstandet. Diese Frist kommt aber entgegen der Auffassung des LG gar nicht zum Tragen.
Entgegen der Auffassung des LG kann sich der Kläger sich sehr wohl mit Erfolg auf § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB im Fall der Anwendung von Kaufrecht oder auf § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB im Fall der Anwendung des Werkvertragsrechtes berufen. Nach beiden Vorschriften verjähren die Ansprüche innerhalb der sog. regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Mangel arglislig verschwiegen worden ist:
Ein aktives arglistiges Verschweigen im Sinne einer aktiven Täuschungshandlung eines verantwortlichen Mitarbeiters der Beklagten gegenüber dem Kläger kann von diesem nicht behauptet werden, da ihm dazu jegliche Kenntnisse der internen Vorgänge bei der Beklagten fehlen. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung des LG ebenfalls nicht an.
Das LG erklärt, dass die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend sei, dass der Fachbetrieb so zu behandeln ist, als wenn er bewusst arglistig einen Mangel verschwiegen hat, der jegliche Kontrolle bewusst unterlässt, wenn ihm Einsatzzweck des Fahrzeuges bekannt ist und er es übernimmt, das Fahrzeug entsprechend passend umzurüsten (S. 5 im oberen Drittel des angefochtenen Urteils). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelfrist auch dann gilt, wenn der Unternehmer sich fehlerhaft organisiert hat und deshalb eine Arglist vermeidet. Der BGH (BGHZ 117, 318) knüpft an die Pflicht des Unternehmers an, das Werk mangelfrei zu erstellen. Er muss das Werk vor der Abnahme darauf überprüfen, ob es mangelfrei ist. Ist er arbeitsteilig organisiert, wie z. B. eine juristische Person, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei der Abnahme mangelfrei ist. Der Unternehmer kann sich der vertraglichen Offenbarungspflicht bei der Abnahme nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissentlich hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so hat er dafür anzustehen, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. […]
Dem LG ist insoweit zuzustimmen, dass diese Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelt worden ist. Nicht zuzustimmen ist dem LG allerdings in der Auffassung, dass diese Rechtsprechung für die damals sehr kurze Verjährung von 6 Monaten entwickelt worden ist. Diese zitierte Rechtsprechung, die von zahlreichen Gerichten fortgeführt worden ist, ist ursprünglich an lässlich von Gewährleistungsfällen bei Bauwerken entwickelt worden. Die Gewährleistungsfrist betrug damals in diesen Fällen bereits 5 Jahre. Diese Rechtsprechung gilt auch für die nach der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Ansprüche (vgl. Kniffka I Koeble a. a. 0.).
Es liegt mithin keine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereiches der Verjährungsvorschriften der §§ 438 Abs. 3 BGB bzw. 634 Abs. 3 BGB vor. Die Regelungen über die Verjährung der Gewährleistungsrechte würden auch bei Befolgen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt weitgehend leer laufen.
Es liegt insoweit nicht nur der typische Fall eines Sachmangels vor, sondern das Nichterkennen der Mangelhaftigkeit beruht auf unterlassener Organisation, da offensichtlich ein erfahrener Mitarbeiter auf Seiten der Beklagten gar nicht mit einer Kontrolle beauftragt worden ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dieser die auf der Hand liegenden Mängel unzweifelhaft sofort erkannt. Dies gilt für nicht zugelassene Felgen ohne weiteres. Dies gilt aber auch dafür, dass eine Überlassung des Fahrzeuges zwangsläufig bei Benutzung des Fahrzeuges in dem dafür vorgesehenen Rahmen – und insbesondere auch – nach der bekannten Zweckbestimmung des Klägers erfolgen muss.
Anders ausgedrückt: Der Kläger behauptet, dass ein Verkäufer der Beklagten ihm ein Fahrzeug verkauft hat mit der Vereinbarung der (zulässigen) Auflastung, ohne dass bis zur Übergabe des Fahrzeuges jemals ein Kfz-Meister eine Kontrolle vorgenommen hätte, ob dieses Fahrzeug mit der vorhandenen Auflastung überhaupt dem Vertragszweck gerecht werden kann. Der Mangel selbst war so augenfällig und schwerwiegend, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Betrieb der Beklagten nicht richtig organisiert war und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Nach aller Lebenserfahrung wäre bei richtiger Organisation der Mangel, der bereits in I. Instanz dargelegt worden ist, ohne weiteres erkannt worden. Der Kläger bleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass die Beklagte wegen eines erheblichen Organisationsverschuldens einer Partei gleichzustellen ist, die durch aktives Handeln einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Bekanntwerden des Mangels und beträgt dann 3 Jahre, max. ohne Erkennen des Mangels 10 Jahre.
[…]