Bericht über die Gerichtsverhandlung am OLG Schleswig-Holstein
Die mündliche Verhandlung am 10.02.2009 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein begann mit der Feststellung, dass die Berufung tatsächlich zulässig ist, da das Urteil der 1. Instanz nicht weiter auf die neuere Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche in diesem Fall eingegangen ist. Die 1. Instanz hatte lediglich festgestellt, dass die üblichen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt seien. Weitergehende Argumentationen wurden zurückgewiesen.
Wie das OLG darlegte, ist die Rechtslage in diesem Fall aber keineswegs so klar. Im Laufe der Verhandlung wurde offensichtlich, dass das OLG selbst noch keine Einigung über den Fall erreicht hatte und auch bei einer eventuellen Urteilsverkündung immer noch Fragen offen bleiben würden, die durchaus für einen Gang vor den Bundesgerichtshof ausreichen. Deshalb kam es am Ende der Verhandlung zum Angebot eines Vergleiches, der beide Seiten befriedigen sollte.
Wie das OLG im Verlaufe der Verhandlung erklärte, stellt sich die Frage ob der klassische Fall von Arglist auch Organisationsmängel des Autohauses beinhaltet. Unstrittig ist, dass das Autohaus dem Kläger ein Neufahrzeug aushändigte, dass die Straßenzulassung nicht mehr aufwies (siehe Gutachten). Das Autohaus hätte vor Vertragsabschluss/Verkauf prüfen müssen, ob die dargelegten Wünsche von Herrn Sprenger mit dem angebotenen Fahrzeug erfüllbar sind, und ob die technischen Erlaubnisse tatsächlich gültig sind. Genau hier liegt der Organisationsmangel. Das Autohaus hat es versäumt Regelungen zu finden, die diese Überprüfung/Kontrolle sicherstellen.
Für die Argumentation eines Organisationsmangel müssen laut Aussage des vorsitzenden Richters im wesentlichen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss die Massivität des Organisationsmangels nachgewiesen werden, und zum anderen muss sichergestellt sein, das der Fehler bei entsprechender Organisation entdeckbar gewesen wäre. Die Folge dieser Fehler ist in jedem Fall, dass bei der vorgesehenen Nutzung des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis erloschen ist.
Die Tatsache, das entsprechende Teilegutachten des TÜVs vorlagen, reicht für die Aufhebung des Organisationsmangels nicht aus. Der Senat des OLG ist dabei uneinig, ob die Vorstellung beim TÜV allein schon ausreicht, um die vorgebrachte Argumentation der Arglist zu widerlegen. Der Anwalt des Klägers, Herr Heimbeck, argumentierte während der Verhandlung, dass durch das Autohaus keine Überprüfung stattgefunden hat, ob das Fahrzeug bestimmungsgemäß einsetzbar ist. Dies hätte bereits bei Abschluss des Kaufvertrages geschehen müssen, danach ist die Frage nach der Rolle des TÜVs unerheblich. Derjenige, der das Fahrzeug umbaut und verkauft, trägt die Verantwortung für deren Zulässigkeit und für die Folgen.
Der Anwalt der Gegenpartei, Herr Boysen, hielt dagegen, dass es keine schriftliche Vereinbarung darüber im Kaufvertrag gibt, dass das Fahrzeug mit Wohnkabine, Dachzelt und 4-5 Personen benutzbar sei. Er sagte, dass die Verformung des Rahmens demnach auch nichts mit der erloschenen Betriebserlaubnis zu tun hätte, sondern auf unkontrollierbare Kräfte zurückzuführen sei, die während der Benutzung durch Herrn Sprenger auf das Fahrzeug gewirkt haben. Darüber hinaus sei aus Diskussionsforen im Internet bereits bekannt, dass der Leiterrahmen dieses Fahrzeugs bei entsprechender ungleicher Lastenverteilung einen Schwachpunkt darstellt und zur Verformung neige. Dies könne nicht das Problem des Autohändlers sein. Diese Lastverantwortung trage ja schließlich der Fahrer und nicht das Autohaus.
Diesen Ausführen hielt das OLG entgegen, dass die Betriebserlaubnis 5 Fahrgäste zulässt, daraus müsse schließlich folgen, dass man das Fahrzeug auch mit 5 Personen nutzen kann. Der Anwalt der Gegenpartei, Herr Boysen, entgegnete daraufhin wieder, dass im Kaufvertrag keine Angaben zur Nutzung mit 5 Personen UND Wohnkabine vorhanden seien. Dem widersprachen der Kläger und das Gericht einhellig, da hier in die Betriebserlaubnis ausschöpfbar sein muss.
Herr Boysen berief sich dann auf die maximale Zuladung, die ja auch in der Betriebserlaubnis vermerkt sei. Woraufhin Herr Heimbeck entgegnete, dass diese Gewichtskalkulation nicht Aufgabe des Fahrers sein könne. Hier verhalte es sich ähnlich, wie bei Winterreifen, die unter Umständen auch nicht für die maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs ausreichen, weshalb man vom Autohaus in diesen Fällen einen roten Aufkleber im Tachobereich erhält, der den Fahrer auf die Beschränkung der zugelassenen Geschwindigkeit hinweist. Vergleichbares ist im Falle des Mitsubishi und der Wohnkabine nicht geschehen. Und auch der Senat des OLG äußerte sich entsprechend. Wie das Sachverständigengutachten darlegt, gibt es bereits eine erhebliche Abweichung des realen Leergewichts der Wohnkabine von den Unterlagen der Betriebserlaubnis. Auch mit Rechenleistung des Fahrers wäre es demnach nicht möglich gewesen, die korrekte maximale Zuladung zu bestimmen und das Fahrzeug innerhalb der Betriebserlaubnis zur benutzen.
Das Gericht kehrte dann wieder zur eigentlich strittigen Frage zurück, wo die Arglist ist diesem Fall zu finden sei. Herr Boysen argumentierte, dass sich das Autohaus auf Betriebserlaubnis und Teilegutachten des TÜVs verlassen können muss. Es könne nicht verlangt werden, dass ein Autohaus zum Beispiel eigene Crashtests durchführt. Der Anwalt des Klägers brachte demgegenüber die Problematik der (für dieses Gewicht) nicht zugelassenen Alufelgen vor. Diese hätten für sich natürlich eine Betriebserlaubnis, nicht aber in der vorgesehenen Kombination. Hier wird deutlich, dass überhaupt keine Kontrolle von Seiten des Autohauses stattgefunden hat. Der Verkauf des Fahrzeugs beruht auf falschen Tatsachen. Alle Einzelteile für sich haben durchaus eine Betriebserlaubnis, die Kontrollverantwortung der Zulässigkeit dieser Zusammenstellung und der Auflastung des Fahrzeugs liegt dann aber allein beim Autohaus als Verkäufer. Dies hätte bereits bei Vertragabschluss überprüft werden müssen.
Das Gericht kam dann zu dem Schluss, dass die vorliegenden Rechtsfragen sehr strittig seien und bei einer Urteilssprechung für die eine oder andere Seite immer noch Fragen offen bleiben würden, die durch den Bundesgerichtshof überprüft werden könnten. Deshalb unterbreitete das Gericht den streitenden Parteien zum Abschluss dieser Verhandlung ein Vergleichsangebot. Dieses sieht vor, dass das Fahrzeug vom Kläger an das Autohaus zurückgegeben wird. Im Gegenzug erhält der Kläger einen Betrag von 18.000,0 € als Entschädigung zurück. Der Anwalt des beklagten Autohauses erbat sich für die Entscheidung bis zum 3. März 2009 Bedenkzeit.
Bericht von Janko Dietrich
Hallo,
aus gleichem Interesse bin ich auf Deinen Fall aufmerksam geworden. In dem Bericht brauchte ich nur die Namen austauschen und der Fall wäre identisch. Es war für mich erstaunlich, dass die Händler immer die gleiche Masche durchziehen. Meine Verhandlung war im Juni. Ich hatte Glück. Das OLG ließ eine Revision nicht zu. Nun läßt der Händler püfen, ob er vor das BGH geht. Zumindest mußte er den Streitweit + Zinsen beim Gericht hinterlegen. Ich würde mich freuen, von Dir den Ausgang deines Verfahrens zu erfahren. Anscheinend wurde Dir von einer weiteren Kundmachung im Internet abgeraten.