Mitsubishi Pickup L200

Ein Erfahrungsbericht mit einer Nordstar Wohnkabine

Klage beim Landgericht Kiel

Klage beim Landgericht Kiel (PDF-Datei, 500 kB)

Aus dem Inhalt:

 

“Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.425,00 EUR nebst Zinsen darauf hin Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2004 abzgl. einer Nutzungsentschädigung von 2.852,53 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz Typ Mitsubishi L 200, sowie weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. [...]

Begründung:

Der Kläger war Eigentümer eines Mitsubishi L 200 Pick up, für den er einen Campingaufsatz des Herstellers Nordstar besaß. Dieser Campingaufsatz kann verhältnismäßig einfach auf den entsprechend vorbereiteten Pick up auf- oder wieder abgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich das Fahrzeug entweder als Kleinlastwagen oder für normale Fahrten wie ein Pkw dank seiner Doppelkabine oder als Campingfahrzeug benutzen. Dieses Altfahrzeug, nicht aber der Campingaufsatz, ist im Jahr 2004 bei einem Unfall stark beschädigt worden. Der Kläger hat sich deshalb entschlossen, das beschädigte Fahrzeug unrepariert zu veräußern und die ihm zustehende Forderung gegen die Versicherung zur Zahlung des Kaufpreises bei einem Neuerwerb eines Fahrzeuges abzutreten.

Ein solcher Neuerwerb wurde vom Kläger dann mit der Beklagten erörtert. Auf deren Gelände standen bereits das Unfallfahrzeug und der Campingaufsatz. Der Kläger beabsichtigte, einen neuen Mitsubishi L 200 Pick up zu erwerben, um den Campingaufsatz dort ebenfalls wieder aufsetzen zu können. Auch dieses Fahrzeug sollte eine Doppelkabine aufweisen, so dass insgesamt 5 Sitzplätze für Erwachsene vorhanden sind. Das Fahrzeug sollte zusätzlich mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet werden. Um den entstehenden Gewichtsproblemen Herr zu werden, sollte das Fahrzeug von 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht auf 3.100 kg zulässiges Gesamtgewicht aufgelastet werden.

Diese Absicht ist von dem Kläger ausführlich mit den Mitarbeitern der Beklagten erörtert worden. Den Mitarbeitern der Beklagten waren die Vorstellungen des Klägers in allen Einzelheiten bekannt. Es wurden keinerlei Bedenken geäußert, Im Gegenteil: Es wurde dem Kläger gegenüber erklärt, dies sei alles überhaupt kein Problem.

 

Es ist sodann gemeinsam zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten die verbindliche Bestellung, die der Kläger unter dem 04.02.2004 abgegeben hat [...] erarbeitet worden. Auf der Basis des serien mäßig hergestellten Mitsubishi L 200 Typ Liberty Pick up sollten Zusatzarbeiten durch die Beklagte vorgenommen werden. So sollte die Auflastung auf 3.100 kg Gesamtgewicht erfolgen. Es sollten Telefon und Navigation vom Altfahrzeug in das Neufahrzeug umgebaut werden. Es sollte ein Riffelblech eingebaut werden. Es sollte eine Luftfederung eingebaut werden. Es sollte die Befestigung für den Wohnmobilaufsatz geschaffen werden. Das Hardtop war schwarz zu lackieren. Es war im Frontbereich ein verchromtes Zubehörteil zu installieren. Es sollte die Neuwagendurchsicht erfolgen und eine Anhängerkupplung installiert werden. Es war eine Bereifung mit 16-Zoll-Reifen vorgesehen, die von der Beklagten montiert wurden. [...] Die Bestellung wurde seitens der Beklagten angenommen. Die Arbeiten sind ausgeführt worden. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 17.02.2004 nach Erledigung aller Umbauarbeiten und nach Zulassung des Fahrzeuges mit Rechnung vom 17.02.2004 [...] überlassen. Der Restkaufpreis wurde noch am selben Tag beglichen.

 

Der Fahrzeugschein vom 17.02.2004, [...] erhielt keinerlei Auffälligkeiten für den Kläger als technischen Laien. Die Angaben hinsichtlich des Gewichtes des Fahrzeuges ergeben sich aus diesem Fahrzeugschein.

Der Kläger hat das Fahrzeug sodann bestimmungsgemäß benutzt. Der Kläger hat damit Ausflugsfahrten und Kurzurlaube unternommen. Das Fahrzeug hat keinen Verkehrsunfall erlitten.

 

Das Fahrzeug ist auch nicht übermäßig über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hin benutzt worden.

 

Anfang Oktober 2006 hat der Kläger dann festgestellt, dass sich das Fahrzeug in ganz erheblichem Maße verformt hatte. Der gesamte hintere Aufbau der Ladefläche mit dem Campingaufsatz hing nach hinten herab. Der zwischen der Ladefläche und dem darauf stehendenCampingaufsatz befindliche Abstand war an der unteren Kante nahezu gleich geblieben, nach oben hin hatte sich der Spalt vervielfacht. Der Heckbereich mit der Kabine war regelrecht abgeknickt.

Die Laufleistung betrug zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen 29.725 km. Seither ist das Fahrzeug, das nach wie vor zwar fahrbereit, aber nicht verkehrssicher ist, nicht verändert worden. [...] Das Fahrzeug ist, wie sich schon aus der Laufleistung ergibt, keineswegs übermaÅNssig genutzt worden. In 2 Jahren hat das Fahrzeug eine Laufleistung von 29.725 km zurückgelegt. Einen Unfall hatte das Fahrzeug nicht erlitten. Der Kläger hat das Fahrzeug wie geplant genutzt.

 Angesichts eines derartig schweren Schadens hat der Kläger die Ursache feststellen wollen. Dazu hat er den weiteren Sachverständigen Dipl.-Ing. Michael Metke beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Ursache für den Schaden an dem Fahrzeug zu erstellen. Dieses Gutachten wurde unter dem 30.07.2007 erstellt.

Aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Metke, [...] beschrieben, ergibt sich danach das Folgende:

 

  1. Werden nur die Sitzplätze des Fahrzeuges besetzt, werden also noch nicht einmal die Dachlast und die Anhaängerstützlast ausgenutzt, ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges trotz sog. Auflastung bereits überschritten!
  2. Ist der Campingaufbau aufgesetzt und die Anhängerlast ausgenutzt, beträgt die Vorderachslast nur noch 926 kg. Damit ist die Vorderachse nicht überladen, sondern zu wenig belastet! Die mindestens geforderte Vorderachslast ist unterschritten. Damit ist das Fahrzeug aber bereits nicht mehr verkehrssicher! Die Verkehrsunsicherheit wird insbesondere bei starken Bremsmanövern oder bei Lenkmanövern, insbesondere schnellen Lenkmanövern, sehr schnell deutlich. Es kann deswegen zu schwersten Unfällen kommen.
  3. Bei aufgesetztem Campingaufbau beträgt die Hinterachslast bereits 1.840 kg. Die Hinterachslast darf höchstens 1.880 kg betragen. Es darf mithin gerade noch um 40 kg die Hinterachslast erhöht werden. Damit dürfte allenfalls noch eine weitere Person in dem Fahrzeug mitgenommen werden (zusätzlich zum Fahrer). Es darf noch nicht einmal die Anhängerlast oder die Dachlast aufgesetzt werden.
  4. Die Felgen, die an dem Fahrzeug von der Beklagten montiert worden sind, sind für den Einsatz an diesem Fahrzeug in dieser Konfiguration überhaupt nicht zugelassen! Die zulässige Radlast beträgt 900 kg. Die Hinterachslast beträgt zulässig 1.880 kg. Bei Beachtung der zulässigen Hinterachslast und Ausnutzung dieser Hinterachslast wird die zulässige Radlast je Rad bereits um 40 kg überschritten. Die Belastbarkeit von Felgen und Hinterachse ist mithin überhaupt nicht aufeinander abgestimmt.
  5. Es sind von der Beklagten Zusatzluftfedern eingebaut worden. Nach TÜV-Gutachten sind diese für ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg zugelassen. Das Fahrzeug ist aber von der Beklagten, die gleichzeitig die Zusatzluftfedern eingebaut hat, auf 3.100 kg zulässiges Gesamtgewicht aufgelastet worden. Damit werden die Zusatzluftfedern bei Ausnutzung des zulässigen erhöhten Gesamtgewichtes von nunmehr 3.100 kg um 300 kg überlastet! Dass eine derartige Nutzung nicht zulässig ist, liegt auf der Hand.
  6. Es lässt sich mithin zusammenfassend feststellen, dass das Fahrzeug in dem von der Beklagten gelieferten Zustand für den beabsichtigten Zweck überhaupt nicht genutzt werden kann! Der Wohnmobilaufsatz ist für maximal 6 Personen zugelassen. Das Kraftfahrzeug ist für 5 Personen zugelassen. Mehr als 5 Personen sollen das Fahrzeug auch tatsächlich nicht nutzen. Wird der Wohnmobilaufsatz montiert, können schon keine 5 Personen mehr in dem Fahrzeug fahren. Das zulässige Gesamtgewicht wird überschritten, die zulässige Hinterachslast wird überschritten, die zulässige Radlast wird überschritten und die Zusatzluftfedern werden überlastet. Jeder einzelne dieser Mängel reicht aus, um die Betriebserlaubnis zum Erlöschen zu bringen. Der Kläger hätte das Fahrzeug zweifellos nicht gekauft, wenn er auch nur mit einem Sterbenswörtchen auf diese Mängel oder auch nurauf einen einzigen dieser Mängel hingewiesen worden wäre. Er hätte dann von vornherein ein anderes Fahrzeug ausgesucht, mit dem er seinen Wohnmobilaufsatz hätte nutzen können.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte für die genannten Mängel haftet. Diese genannten Mängel sind arglistig verschwiegen worden. Es ist ins Blaue hinein die Bestellung aufgenommen worden und offensichtlich absolut keine Kontrolle durchgeführt worden, ob das Fahrzeug und die Einzelteile dazu überhaupt geeignet waren, den beabsichtigten Einsatzzweck zu erfüllen. Es sind Luftfedern eingebaut worden, die dem aufgelasteten Gesamtgewicht von 3.100 kg gar nicht standhielten, sondern nur bis 2.800 kg zugelassen waren. Schon hier zeigt sich, dass keinerlei Kontrolle stattgefunden hat. Es hätte geprüft werden müssen, ob diese Luftfedern überhaupt zu dem Fahrzeug passen. Hätte es eine soiche Kontrolle gegeben, wäre selbstverständlich sofort festgestellt worden, dass diese Luftfedern für dieses Fahrzeug nach Auflastung gar nicht geeignet sind.

Dasselbe gilt für die Felgen. Auch hier ist offensichtlich überhaupt keine Kontrolle durchgeführt worden. Anderenfalls hätte bemerkt werden müssen, dass diese Felgen für dieses Fahrzeug überhaupt nicht zulässig sind.

Die Gewichtsangaben sind im Übrigen überhaupt nicht kontrolliert worden. Dies hätte allerdings bei einer Auflastung unbedingt erfolgen müssen, insbesondere im Zusammenhang damit, dass das Fahrzeug für 5 Personen mit Campingaufsatz und Anhängerlast und Dachlast genutzt werden sollte. Auch hier hat es offensichtlich überhaupt keine Kontrolle gegeben. 

Unterlässt ein Fachbetrieb, dem der Zweck des Fahrzeuges bestens bekannt ist und der beauftragt wird, das Fahrzeug passend umzurüsten, jegliche Kontrolle, so ist dieser Fachbetrieb so zu behandeln, als wenn er bewusst arglistig einen Mangel verschwiegen hat, da jegliche Kontrolle bewusst unterlassen wurde. Damit ist eine Arglisthaftung gegeben.

 

Daraus folgtzwanglos, dass nach § 638 Abs. 3 BGB die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Der Kläger verlangt vielmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages. 

[...]

Mit Schreiben vom 08.10.2007 hat die Beklagte diese Ansprüche zurückgewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 25.10.2007 ist diese Zurückweisung wiederholt worden.

Damit ist ernsthaft die Rückabwicklung verweigert worden. Es wird jede Verantwortung bestritten. Die Beklagte hat sich mithin selbst hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses in Verzug gesetzt.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Technische Überwachungsverein das Fahrzeug abgenommen

habe, vermag das die Beklagte in keiner Weise zu entlasten. Der Technische Überwachungsverein hat das Fahrzeug sicherlich nicht nachgewogen. Die vertraglichen Verpflichtungen, dass das Fahrzeug überhaupt zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist, trafen und treffen die Beklagte. Der Technische Überwachungsverein ist insoweit nicht für die Vertragserfüllung der Beklagten zuständig.

[...]

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