Mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Während der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 wurden im wesentlichen die schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien nach der ersten mündlichen Verhandlung von 10.2. 2009 diskutiert. Dabei ist unstreitig geworden, dass der Beklagten die Wohnkabine des Klägers nicht bekannt war und dass die TÜV-Abnahme allein auf der Grundlage technischer Unterlagen über den PKW und die Wohnkabine erfolgte.
Das Gericht kommt in seiner schriftlichen Begründung vom 31. Juli 2009 zu dem Urteil, dass der PKW mangelhaft war, eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht in Betracht kam und die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind. Mithin ist das beklagte Autohaus mit der Rücknahme des Wagens in Verzug und zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen verpflichtet.
Der Mangel ist nach Ansicht des Gerichts allein schon deshalb vorhanden, da das zulässige Gesamtgewicht bei bestimmungsgemäßer Nutzung überschritten wird und das Fahrzeug damit nicht zulassungsfähig war. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bzw. Nachbesserung war entbehrlich, da sich der Mangel nicht beseitigen lässt. Die vereinbarte Auflastung war für die Erreichung des vertraglichen Zwecks ungeeignet.
Darüberhinaus sind die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt, da das Gericht hier den Fall einer arglistigen Täuschung gegeben sieht und damit unserer Auffassung folgt. (§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB: Für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Arglistiges Verschweigen des Mangels setzt im wesentlichen eine bewusste Kenntnis des Mangels voraus. Dies liegt hier nicht vor. Zur Anwendung kommt jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge für einen Werkunternehmer die Regelverjährung auch dann gilt, wenn er sich der möglichen Wahrnehmung des Mangels vorwerfbar entzieht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Werkunternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, die organisatorischen Voraussetzungen schaffen muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei der Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so soll er der Gewährleistungshaftung für die ungekürzte Zeit der Regelverjährung ausgesetzt sein, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller soll dann nämlich so stehen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werks bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 27.11.2008, Az. VII ZR 206/06, bei Juris Rn. 15; BGHZ 174, 32, 35; NJW 2005, 893, 893 f. für Pkw-Reparatur; NJW 1992, 1754, 1754 f.).
Das Gericht äußert sich weitergehend: “Bei ordnungsgemäßer Organisation hätte die Beklagte den Mangel des zu hohen Gewichts des Fahrzeugs erkennen müssen. Sie war gehalten, das tatsächliche Gewicht des umgebauten Fahrzeugs nachzuprüfen. Auf die Prüfung des TÜV Nord durfte sie sich jedenfalls unter den Umständen dieses Falles nicht verlassen.” Die Überschreitung des rechnerischen Gewichts ergibt sich schon aus den Umbauten die am Fahrzeug selbst durch das Autohaus vorgenommen wurden. Weiterhin war auch die Wohnkabine schwerer als das auf dem Papier angegebene Leergewicht. Nach allem ist davon auszugehen, dass der PKW hätte gewogen werden müssen, dass dann das zu hohe Gewicht offenbar geworden wäre und dass die Beklagte nicht auf die Vornahme dieser Prüfung beim TÜV Nord vertrauen konnte. Sowohl der Organisationsmangel als auch der Umstand, dass der Mangel des zu hohen Gewichts bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, stehen damit fest. Sind diese beiden Voraussetzungen erwiesen, greift die arglistgleiche Haftung wegen Organisationsverschuldens ein (BGH NJW 2005, 893, 894; NJW 1992, 1754, 1755).