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Urteil des Landgerichts Kiel in der 1. Instanz

Urteil des Landgerichts Kiel (PDF-Datei)

Aus dem Inhalt:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages über den Kauf des Fahrzeugs und die diversen Zusatzarbeiten nicht zu. Denn der erklärte Rucktritt ist unwirksam, nachdem sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat. Dabei kann dahinstehen, ob kauf- oder werkvertragliche Regelungen zugrunde gelegt werden. Denn diese Rechtsfolge ergibt sich in jedem Fall, weil die einschlägigen Normen insoweit gleichlautend sind. Die kaufrechtliche Regelung des § 438 Abs. 4 S. 1 BGB verweist im Falle des Rücktritts und des Verjährungseinwandes ebenso auf § 218 BGB wie § 634a Abs. 4 S. 1 BGB für die werkvertraglichen Regelung. Gemäß §9 218 Abs. 1 BGB ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt sind und der Schuldner sich hierauf beruft. Die Beklagte hat sich zu Recht auf die Verjährung berufen. Gemäß § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch in zwei Jahren. Gleiches gilt für die Nacherfüllungsanspruch nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.  Sowohl nach den kaufrechtlichen Regeln als auch nach den werkvertraglichen Regeln beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Sache (§ 9438 Abs. 2, 634a Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist würde daher am 18.02.2004 zu laufen beginnen (§ 187 Abs. 1 BGB) und am 18.02.2006 enden (§ 188 Abs. 2 BGB). Ein Nacherfüllungsanspruch wäre deshalb im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen. Die Beklagte hat sich auch auf die Verjährung berufen.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die §§ 438 Abs. 3 S. 1 und 634a Abs. 3 S. 1 BGB berufen. Nach beiden Vorschriften würden die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden wäre. 

Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger behauptet ein arglistiges Verschweigen selbst nicht. Für ein arglistiges Verschweigen gibt es tatsächlich auch keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, dass dem arglistigen Verschweigen die Abläufe im vorliegenden Fall gleichzustellen seien. Unterlasse ein Fachbetrieb, dem der Zweck des Fahrzeugs bestens bekannt sei und der beauftragt wird, das Fahrzeug passend umzurüsten, jegliche Kontrolle, so sei dieser Fachbetrieb so zu behandeln, als wenn er bewusst arglistig einen Mangel verschwiegen hat, weil jegliche Kontrolle bewusst unterlassen würde.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Das Gesetz knüpft an den Arglisteinwand die Sonderregelung der §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3, die in diesen Fällen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Schon angesichts der Tatsache, dass es sich insoweit um eine Ausnahmeregelung handelt, verbietet sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften auf den Fall bloßer Nichtausübung von Kontrolle. Wollte man der Auffassung des Klägers folgen, würden die Regelungen über die Verjährung der Gewährleistungsrechte insgesamt weitgehend leer laufen. Hier liegt schon nach dem Vortrag des Klägers der typische Fall eines Sachmangels vor. [...]

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