Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung
Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung (PDF-Datei)
Aus dem Inhalt:
[...] nehmen wir Bezug auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008, in deren Rahmen das Gericht darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Er könne auch nicht unter Hinweis auf eine behauptete arglistige Täuschung eine Verlängerung der Verjährungsfrist erreichen. Es müsse eine Aushöhlung der Verjährungsvorschriften vermieden werden.
Das Gericht habe im Übrigen keinen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Klägers in der Literatur gefunden.
Dieser Auffassung vermag der Kläger nach wie vor überhaupt nicht zu folgen.
Auszugehen ist vielmehr von Folgendem:
Der Kläger ist technischer Laie. Er hat gewusst, dass das Fahrzeug Mitsubishi L 200 im Urzustand nicht in der Lage war, den Campingaufsatz, seine Familie, Gepäck etc. zu tragen. Es musste daher “aufgelastet” werden. Der Kläger hat sich an die Beklagte als Fachbetrieb, der ihm bis dahin als absolut zuverlässig bekannt war, gewandt und hat dort ein Neufahrzeug zusammen mit einer vorzunehmenden Auflastung bestellt. Der Kläger konnte und durfte davon ausgehen, dass er damit seinen nicht nur allein vorausgesetzten Zweck, sondern mit der Beklagten erörterten Zweck, nämlich mit seiner 4-köpfigen Familie mit Hund und Gepäck mit Campingaufsatz und Anhänger in Urlaub zu fahren, auch erreichen kann. Wenn der Kläger darauf hingewiesen worden wäre, dass dies überhaupt nicht möglich ist, hätte er das Fahrzeug gar nicht erst bestellt.
Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden hat, dass der Kläger mit dem Kauf des Fahrzeuges und der Auflastung dieses Fahrzeuges seinen vorausgesetzten Zweck überhaupt nicht erreichen kann. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Kläger zuvor schon ein solches Fahrzeug gefahren hat oder nicht. Der Kläger ist erkennbar von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen. Schon beim Kauf des Erstfahrzeuges ist er nicht in der geschuldeten Art und Weise aufgeklärt worden.
Insbesondere im Baurecht hat der BGH gegenüber Unternehmern, die sich unter Berufung auf ihre kurze Verjährungsfrist ihrer Verpflichtung entziehen wollen, eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an das Unternehmerhandeln in einem derartigen Zusammenhang geschaffen:
Der BGH hat z. B. in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 (NJW 1992, S. 1754) an die Pflicht des Unternehmers angeknüpft, das Werk mangelfrei zu erstellen. So muss der Unternehmer das Werk vor der Abnahme darauf überprüfen, ob es mangelfrei ist. Ist er arbeitsteilig organisiert, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei der Abnahme mangelfrei ist. Der Unternehmer kann sich der vertraglichen Offenbarungspflicht bei Abnahme nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so hat er dafür einzustehen, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren. Wir verweisen insoweit auch exemplarisch auf die Entscheidung des OLG Köln, BauR 1995, S. 107; OLG Oldenburg, BauR 1995, S. 105; OLG Celle NJW-RR 1995, S. 1486, und OLG Frankfurt IBR 1997, S. 232.
Diese Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall überhaupt nicht außer Acht gelassen werden: Auf der einen Seite verkauft ein noch umzubauendes Fahrzeug die Beklagte als Fachunternehmen. Die Beklagte kennt dabei den beabsichtigten Verwendungszweck des Fahrzeugs durch den Kläger. Insoweit ist im Übrigen Beweis angetreten worden.
Andererseits tut die Beklagte, wie bereits vorgetragen, nichts, um zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit dieser Auflastung die Lasten tragen kann, die der Kläger ihm aufbürden will. Es liegt also der typische Fall vor, den der BGH und die übrige Rechtsprechung wiederholt entschieden hat: Eine Vertragspartei mit überlegendem Wissen stellt organisatorisch nicht sicher, dass keine Überprüfung, ob der Vertragszweck mit dem von der Beklagten zu erbringenden Leistungen überhaupt erfüllt werden kann. Bei richtiger Organisation wäre eine solche Feststellung schon zu treffen gewesen, bevor der Vertrag geschlossen wird, spätestens aber bei Durchführung der Arbeiten, also vor Abnahme des Fahrzeugs.
Es liegt also auch hier der Fall vor, dass nach dem Vortrag der Beklagten diese sich unwissend gehalten hat bzw. sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient hat, Mängel zu offenbaren. Da bei richtiger Organisation der Mangel ohne weiteres rechtzeitig hätte erkannt werden können, ist die Beklagte so zu stellen, als wäre der Mangel der Beklagten spätestens bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In gerade diesem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche nach altem Recht in 30 Jahren, nach neuem Recht in 10 Jahren. Die Gewährleistungsfrist ist mithin keineswegs abgelaufen.
Selbst wenn man auf das Vertragsverhältnis kaufrechtliche Grundsätze anwenden wollte, kommt man zum selben Ergebnis: Auch hier besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Ware abzuliefern.
Auch wenn das Fahrzeug selbst von der Beklagten nicht produziert worden ist, sondern nur verändert worden ist, wird gerade im Hinblick auf die Veränderungen, die die Beklagte vorgenommen hat, die Rechtsprechung,die im Baurecht entwickelt worden ist, entsprechend anzuwenden sein.
Entscheidend kommt es auf die Vergleichbarkeit der Ausgangssituation an: Zum einen ist nochmals zu betonen, dass eine wissensüberlegende Partei, nämlich die Beklagte, einem Laien gegenübersteht. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich derartige Mängel, wie die hier in Rede stehenden, häufig erst nach Ablauf der sehr kurzen Verjährungsfristen zeigen. Diese Ausgangssituation hat den BGH und die ihm folgende Rechtsprechung im Baurecht gerade veranlasst, die Verjährungsfrist mit der zitierten Rechtsprechung ”zu korrigieren”. Das Argument, die Verjährungsvorschriften würden entwertet, zählt in diesem Zusammenhang gerade nicht, da die Geltung der Verjährungsvorschriften zu völlig unbilligen Ergebnissen kommt, da der Wissensüberlegene, der keine organisatorischen Vorkehrungen trifft, den Mangel rechtzeitig zu erkennen, sich auch noch durch die Verjährungsfristen schützen lässt, obwohl vielfach der Mangel erst wesentlich später auftritt. Gerade bei einem Fahrzeug, das lediglich Freizeitzwecken dient, liegt auf der Hand, dass der Mangel sich erst später objektiv zeigt. Das Fahrzeug wird eben nicht täglich unter voller Last benutzt, sondern nur zu bestimmten Anlässen. Schon aus der Laufleistung des Fahrzeuges ergibt sich, dass das Fahrzeug nicht ständig benutzt worden ist, sondern als “Freizeitgegenstand” gedient hat. Gerade bei derartig selten benutzten Fahrzeugen treten Mängel häufig genug nicht während der Verjährungsfrist ein.
Das Argument der Entwertung der Verjährungsvorschriften vermag nach alledem gerade nicht zu überzeugen. Es handelt sich vielmehr, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt, um ein Scheinargument.
Die vorläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichtes vermag nach alledem nicht zu überzeugen. Es wird daher beantragt, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.